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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_der_nichtigkeit

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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_der_nichtigkeit [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkung der Nichtigkeit ======
  
 +<note>
 +**Artikel 26 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der [[Nichtigkeit]] des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht:
 +
 +a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,
 +
 +b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.
 +</note>
 +
 +Art. 24 - 26 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 5) -> [[Nichtigkeit]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]