Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 26 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung eines Unionsgeschmacksmusters, insbesondere deren Rückwirkung und die hiervon ausgenommenen Sachverhalte.
Artikel 26 (1) UGV → Rückwirkung der Nichtigkeit
Stellt klar, dass die in der UGV vorgesehenen Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters in dem Umfang der Nichtigkeitserklärung von Anfang an als nicht eingetreten gelten.
Artikel 26 (2) UGV → Ausnahmen von der Rückwirkung
Bestimmt, dass die Rückwirkung die Rechtskraft und Vollstreckung früherer Verletzungsentscheidungen sowie bereits erfüllte Verträge unberührt lässt, vorbehaltlich nationaler Vorschriften zu Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung.
Artikel 26 Abs. 1 GGV → Rückwirkung der Nichtigkeit
Bestimmt die Rückwirkung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Artikel 26 Abs. 2 GGV → Ausnahmen von der Rückwirkung
Legt Ausnahmen von der Rückwirkung der Nichtigkeit fest.
Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
UGV, Titel: Nichtigkeit und Nichtigkeitsverfahren → Nichtigkeit und ihre Wirkungen
Regelt die Gründe und Wirkungen der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich der ex-tunc-Wirkung sowie Ausnahmen für rechtskräftige Entscheidungen und bereits erfüllte Verträge; lässt Ansprüche nach nationalem Recht (Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung) unberührt.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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