Artikel 26 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung eines Unionsgeschmacksmusters, insbesondere deren Rückwirkung und die hiervon ausgenommenen Sachverhalte.
Artikel 26 (1) UGV → Rückwirkung der Nichtigkeit (ex tunc)
Stellt klar, dass die in der UGV vorgesehenen Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters in dem Umfang der Nichtigkeitserklärung von Anfang an als nicht eingetreten gelten.
Artikel 26 (2) UGV → Ausnahmen von der Rückwirkung
Bestimmt, dass die Rückwirkung die Rechtskraft und Vollstreckung früherer Verletzungsentscheidungen sowie bereits erfüllte Verträge unberührt lässt, vorbehaltlich nationaler Vorschriften zu Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung.
UGV, Titel: Nichtigkeit und Nichtigkeitsverfahren → Nichtigkeit und ihre Wirkungen
Regelt die Gründe und Wirkungen der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich der ex-tunc-Wirkung sowie Ausnahmen für rechtskräftige Entscheidungen und bereits erfüllte Verträge; lässt Ansprüche nach nationalem Recht (Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung) unberührt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten.
Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht:
a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,
b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.
Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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