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geschmacksmusterrecht:ggv:wirksamkeit_der_entscheidungen_der_beschwerdekammer
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Wirksamwerden der Entscheidungen der Beschwerdekammer

Artikel 60 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass Entscheidungen der Beschwerdekammer erst nach Ablauf der in Artikel 61 Absatz 5 genannten Klagefrist oder, bei rechtzeitig erhobener Klage, mit deren Zurückweisung wirksam werden.

Artikel 60 (3) UGV

Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit dem Ablauf der in Artikel 61 Absatz 5 genannten Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingereicht wurde, mit dem Tag der Zurückweisung dieser Klage wirksam.

Artikel 60 Abs. 3 des GGV regelt, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammer erst nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Zurückweisung einer Klage beim Gerichtshof wirksam werden.

siehe auch

Artikel 60 UGV → Entscheidung über die Beschwerde
Überblick über Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdekammern, Bindungswirkung bei Zurückverweisung und Wirksamwerden der Entscheidungen. Artikel 60 GGV → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidungsfindung der Beschwerdekammer bei Beschwerden.

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