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— | geschmacksmusterrecht:ggv:wiedergabe_des_geschmacksmusters [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wiedergabe des Geschmacksmusters ====== | ||
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+ | **Artikel 36 (1) c) GGeschmMV** | ||
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+ | Die Anmeldung des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] muss enthalten: eine zur Reproduktion geeignete __Wiedergabe des Geschmacksmusters__. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 [-> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]]] aufzuschieben, | ||
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+ | Art. 36 GGeschmMV -> [[Erfordernisse der Anmeldung]] \\ | ||
+ | Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ | ||
+ | Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ | ||
+ | -> [[Teilschutz]] | ||
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+ | Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss grundsätzlich nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGeschmMV eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten. | ||
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+ | **Artikel 4 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die __Wiedergabe des Geschmacksmusters__ besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] in schwarz-weiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen: | ||
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+ | a) Außer im Falle der [[Übermittlung auf elektronischem Wege|elektronischen Einreichung der Anmeldung]] gemäß Artikel 67 ist die Wiedergabe entweder auf gesonderten Blättern einzureichen oder auf dem gemäß Artikel 68 [-> [[Formblätter]]] von [[Amt]] bereitgestellten Formular auf der dafür vorgesehenen Seite darzustellen. | ||
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+ | b) Bei Einreichung auf gesonderten Blättern ist weißes, undurchsichtiges Papier zu verwenden, auf das die Wiedergabe des Geschmacksmusters direkt aufgedruckt oder aufgeklebt ist. Nur ein Exemplar darf eingereicht werden, und die Blätter dürfen weder gefaltet noch geheftet sein. | ||
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+ | c) Das gesonderte Blatt muss die Größe DIN A4 haben (29,7 cm hoch, 21 cm breit), und die für die Wiedergabe benutzte Fläche darf nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm. Vom linken Seitenrand ist ein Seitenabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten; | ||
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+ | e) Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, | ||
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+ | **Artikel 4 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Es können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Der Antragsteller muss alle Ansichten mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchnummerieren, | ||
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+ | Werden mehr als sieben Ansichten wiedergegeben, | ||
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+ | **Artikel 4 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Betrifft die Anmeldung ein [[Geschmacksmuster]], | ||
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+ | Für die Wiedergabe gelten die Größenbeschränkungen des Absatzes 1 Buchstabe c). | ||
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+ | **Artikel 4 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Betrifft die Anmeldung ein [[Geschmacksmuster]], | ||
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+ | Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ | ||
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+ | Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [-> [[Geschmacksmusterrecht: | ||
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+ | Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe)) | ||
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+ | Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 2245/2002 zur Durchführung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGDV) aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GGDV können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 GGDV nur eine Ansicht zeigen.((BGH, | ||
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+ | Da mit der Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schutz nur für ein einheitliches Geschmacksmuster beansprucht wird, bilden mehrere in der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthaltene Darstellungen des Geschmacksmusters selbst dann nur einen einzigen Schutzgegenstand und nicht etwa mehrere Schutzgegenstände, | ||
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+ | Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, | ||
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+ | Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, | ||
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+ | Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG; Art. 36 Buchst. a GGV) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient (v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 66; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 10). | ||
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+ | Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, | ||
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+ | Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG((vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte)) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht.((BGH, | ||
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+ | Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen besteht, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rn. 29 und § 37 Rn. 7). Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen.((BGH, | ||
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+ | Die Auslegung der Anmeldung eines Geschmacksmusters obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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