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geschmacksmusterrecht:ggv:wiedergabe_des_geschmacksmusters

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Wiedergabe des Geschmacksmusters

Artikel 36 (1) c) GGeschmMV

Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten: eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden.

Art. 36 GGeschmMV → Erfordernisse der Anmeldung
Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Teilschutz

Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss grundsätzlich nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGeschmMV eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten.

Artikel 4 (1) DV GGeschmMV

Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Außer im Falle der elektronischen Einreichung der Anmeldung gemäß Artikel 67 ist die Wiedergabe entweder auf gesonderten Blättern einzureichen oder auf dem gemäß Artikel 68 [→ Formblätter] von Amt bereitgestellten Formular auf der dafür vorgesehenen Seite darzustellen.

b) Bei Einreichung auf gesonderten Blättern ist weißes, undurchsichtiges Papier zu verwenden, auf das die Wiedergabe des Geschmacksmusters direkt aufgedruckt oder aufgeklebt ist. Nur ein Exemplar darf eingereicht werden, und die Blätter dürfen weder gefaltet noch geheftet sein.

c) Das gesonderte Blatt muss die Größe DIN A4 haben (29,7 cm hoch, 21 cm breit), und die für die Wiedergabe benutzte Fläche darf nicht größer sein als 26,2 cm × 17 cm. Vom linken Seitenrand ist ein Seitenabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten; oben auf jedem Blatt ist außerdem die Zahl der Ansichten gemäß Absatz 2 anzugeben und, im Falle einer Sammelanmeldung, die laufende Nummer des Geschmacksmusters; es darf keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen oder Symbole enthalten, ausgenommen die Angabe „oben“ oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders. d) Wird die Anmeldung elektronisch eingereicht, ist die fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Geschmacksmusters in einem Datenformat vorzulegen, das vom Präsidenten des Amtes festgelegt wird; er legt auch fest, wie die einzelnen Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung oder die unterschiedlichen Ansichten zu kennzeichnen sind.

e) Das Geschmacksmuster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Die Darstellung muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe je Ansicht für die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 72 [→ Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die direkte Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] der genannten Verordnung zulässt.

Artikel 4 (2) DV GGeschmMV

Es können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Der Antragsteller muss alle Ansichten mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchnummerieren, wobei die Zahl links vom Punkt die Nummer des Geschmacksmusters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Ansicht.

Werden mehr als sieben Ansichten wiedergegeben, kann das Amt jede weitere Ansicht bei der Eintragung und Bekanntmachung unberücksichtigt lassen. Das Amt geht bei den Ansichten von der Reihenfolge aus, die der Nummerierung durch den Antragsteller entspricht.

Artikel 4 (3) DV GGeschmMV

Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

Für die Wiedergabe gelten die Größenbeschränkungen des Absatzes 1 Buchstabe c).

Artikel 4 (4) DV GGeschmMV

Betrifft die Anmeldung ein Geschmacksmuster, das aus einer Schrifttype besteht, so muss die Wiedergabe des Geschmacksmusters alle Buchstaben des Alphabets, in Groß- und Kleinschreibung, umfassen, ferner alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in dieser Schrifttype, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt.

Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] entsprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts.1))

Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.2)

Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 2245/2002 zur Durchführung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGDV) aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe.3)

Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GGDV können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 GGDV nur eine Ansicht zeigen.4)

Da mit der Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schutz nur für ein einheitliches Geschmacksmuster beansprucht wird, bilden mehrere in der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthaltene Darstellungen des Geschmacksmusters selbst dann nur einen einzigen Schutzgegenstand und nicht etwa mehrere Schutzgegenstände, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Geschmacksmusters zeigen.5)

Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.6)

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Im Wege der Auslegung können auf diese Weise auch Unklarheiten beseitigt werden, die durch unterschiedliche Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters in der Anmeldung entstehen.7)

Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG; Art. 36 Buchst. a GGV) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient (v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 66; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 10).

Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG; Art. 36 Abs. 2 GGV), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.8)

Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG9) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.10)

Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht.11)

Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen besteht, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rn. 29 und § 37 Rn. 7). Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen.12)

Die Auslegung der Anmeldung eines Geschmacksmusters obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.13)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen), der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gilt (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2
2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 13)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe
7)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 28; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 7; Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 143 und Art. 36 Rn. 75
8)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11
9)
vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte
10)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 63 und 87
11)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. BGH, GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel und v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 29
12)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 41; Ruhl aaO Art. 3 Rn. 26 und 148
geschmacksmusterrecht/ggv/wiedergabe_des_geschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1