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geschmacksmusterrecht:ggv:vorbenutzungsrecht_betreffend_das_eingetragene_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:vorbenutzungsrecht_betreffend_das_eingetragene_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
  
 +<note>
 +**Artikel 22 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, dass er vor dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Gemeinschaft ein in den [[Schutzumfang]] eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] fallendes [[Geschmacksmuster]], das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat ein __Vorbenutzungsrecht__.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 22 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Muster für die Zwecke, für die er es vor dem [[Anmeldetag|Anmelde]]- oder [[Priorität|Prioritätstag]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] in Benutzung genommen hat, oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, zu verwerten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 22 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] an andere Personen zu vergeben.
 +</note>
 +
 +Gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV kann der Lizenznehmer ein Ver-fahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoi))
 +
 +<note>
 +**Artikel 22 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
 +</note>
 +
 +Art. 19 - 23 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 4) -> [[Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]