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geschmacksmusterrecht:ggv:vorbenutzungsrecht_betreffend_das_eingetragene_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 22 des GGV regelt das Vorbenutzungsrecht in Bezug auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 22 Abs. 1 GGV → Voraussetzungen für das Vorbenutzungsrecht
Bestimmt Voraussetzungen für das Vorbenutzungsrecht.

Artikel 22 Abs. 2 GGV → Umfang des Vorbenutzungsrechts
Legt Umfang des Vorbenutzungsrechts fest.

Artikel 22 Abs. 3 GGV → Beschränkung des Vorbenutzungsrechts
Schränkt Vorbenutzungsrecht bezüglich Lizenzvergabe ein.

Artikel 22 Abs. 4 GGV → Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
Regelt Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/vorbenutzungsrecht_betreffend_das_eingetragene_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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