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geschmacksmusterrecht:ggv:voraussetzungen_der_neuheit_und_massgebliche_stichtage
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Voraussetzungen der Neuheit und maßgebliche Stichtage

Artikel 5 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die Stichtage fest, zu denen ein identisches Geschmacksmuster nicht offenbart sein darf, damit Neuheit vorliegt.

Artikel 5 (1) UGV

(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit: a) im Fall nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Unionsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

siehe auch

Artikel 5 UGV → Neuheit
Überblick über die Neuheitserfordernisse und die Definition identischer Geschmacksmuster.

geschmacksmusterrecht/ggv/voraussetzungen_der_neuheit_und_massgebliche_stichtage.txt · Zuletzt geändert: von migration

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