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geschmacksmusterrecht:ggv:von_der_einsicht_ausgeschlossene_aktenteile

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geschmacksmusterrecht:ggv:von_der_einsicht_ausgeschlossene_aktenteile [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile ======
  
 +<note>
 +**Artikel 72 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 74 Absatz 4 [-> [[Akteneinsicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] folgende Aktenteile ausgeschlossen:
 +
 +a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, wobei die Vorschriften des genannten Artikels diesbezüglich entsprechend für [[Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und für deren Anmeldungen gelten;
 +
 +b) Entwürfe für Entscheidungen und [[Bescheide]] sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;
 +
 +c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der [[Antrag auf Akteneinsicht]] gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.
 +</note>
 +
 +Art. 72 - 76 DV GGeschmMV (Kapitel XVI) -> [[Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]