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geschmacksmusterrecht:ggv:von_der_akteneinsicht_ausgeschlossene_unterlagen
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Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen

Artikel 74 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) schränkt den Umfang der Akteneinsicht ein und zählt Unterlagen auf, die von der Einsichtnahme ausgenommen sind.

Artikel 74 (4) UGV

(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen: a) Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001; b) Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen; c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.

siehe auch

Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.

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