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geschmacksmusterrecht:ggv:vollstreckung_der_kostenentscheidung

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Vollstreckung der Kostenentscheidung

Artikel 71 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Vollstreckung von Kostenentscheidungen des Amtes. Er bestimmt, dass kostenfestsetzende Entscheidungen des Amtes vollstreckbare Titel sind, die Vollstreckung nach dem Zivilprozessrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgt, nach vorheriger Echtheitsprüfung durch eine benannte nationale Behörde. Nach Erledigung dieser Förmlichkeiten kann die betreibende Partei die Vollstreckung unmittelbar betreiben; eine Aussetzung ist ausschließlich durch den Gerichtshof möglich, während die Kontrolle der Vollstreckungsmaßnahmen den nationalen Gerichten obliegt.

Artikel 71 (1) UGV → Vollstreckbarer Titel der Kostenentscheidung
Stellt klar, dass jede rechtskräftige kostenfestsetzende Entscheidung des Amtes ein vollstreckbarer Titel ist.

Artikel 71 (2) UGV → Vollstreckung nach nationalem Zivilprozessrecht und Echtheitsprüfung
Bestimmt die Vollstreckung nach nationalem Zivilprozessrecht und die Echtheitsprüfung des Titels durch eine vom Mitgliedstaat benannte Einzelbehörde.

Artikel 71 (3) UGV → Unmittelbare Anrufung der zuständigen Stelle nach Erledigung der Förmlichkeiten
Ermöglicht der betreibenden Partei nach Erfüllung der Förmlichkeiten die unmittelbare Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht.

Artikel 71 (4) UGV → Kontrolle der Vollstreckungsmaßnahmen durch nationale Gerichte
Legt fest, dass nur der Gerichtshof die Vollstreckung aussetzen kann; die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen obliegt den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats.

<strong>Vollständiger Wortlaut von Artikel 71 UGV</strong>

(1) Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.

(3) Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

siehe auch

UGV, Titel X → Verfahren vor dem Amt
Regelt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen vor dem Amt, insbesondere Fristen, Zustellungen, Beweisaufnahme, mündliche Verhandlungen, Kosten sowie deren Festsetzung und Vollstreckung.

Vorherige Version

Vollstreckung der Kostenentscheidung

Artikel 71 (1) GGV

Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

Artikel 71 (2) GGV

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Amt und dem Gerichtshof benennt.

Artikel 71 (3) GGV

Sind diese Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Artikel 71 (4) GGV

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

Art. 70 - 71 GGV (Titel VIII, Abschnitt 2) → Kosten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/vollstreckung_der_kostenentscheidung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund