Artikel 23 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt die Anwendung nationaler Vorschriften über die Verwendung von Geschmacksmustern durch oder für die Regierung auch auf Unionsgeschmacksmuster, jedoch nur, soweit dies für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
UGV, Titel III → Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters, insbesondere die aus dem Muster fließenden Rechte, deren Beschränkungen (z. B. private und experimentelle Benutzung, Zitierfreiheit, Reparaturklausel), die Erschöpfung, das Vorbenutzungsrecht sowie besondere Ausnahmen wie die Regierungsverwendung.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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