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geschmacksmusterrecht:ggv:verwendung_durch_die_regierung
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Verwendung durch die Regierung

Artikel 23 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt die Anwendung nationaler Vorschriften über die Verwendung von Geschmacksmustern durch oder für die Regierung auch auf Unionsgeschmacksmuster, jedoch nur, soweit dies für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Artikel 23 UGV — Verwendung durch die Regierung

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Artikel 23 UGV → Anwendung nationaler Vorschriften zur Regierungsverwendung
Artikel 23 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass Mitgliedstaaten ihre Vorschriften zur Verwendung nationaler Geschmacksmuster durch oder für die Regierung auch auf Unionsgeschmacksmuster anwenden dürfen, strikt beschr

siehe auch

UGV, Titel III → Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Wirkungen des Unionsgeschmacksmusters, insbesondere die aus dem Muster fließenden Rechte, deren Beschränkungen (z. B. private und experimentelle Benutzung, Zitierfreiheit, Reparaturklausel), die Erschöpfung, das Vorbenutzungsrecht sowie besondere Ausnahmen wie die Regierungsverwendung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Geschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/verwendung_durch_die_regierung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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