Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:veroeffentlichung_nach_ablauf_der_aufschiebungsfrist

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:veroeffentlichung_nach_ablauf_der_aufschiebungsfrist [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Veröffentlichung nach Ablauf der Aufschiebungsfrist ======
  
 +<note>
 +**Artikel 16 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Hat der Inhaber die Erfordernisse von Artikel 15 [-> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]] erfüllt, so veranlasst das [[Amt]], dass __nach Ablauf der Aufschiebungsfrist__ oder im Falle eines Antrags auf [[vorgezogene Bekanntmachung]] so schnell, wie es technisch möglich ist,
 +
 +a) das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] mit den Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Bekanntmachung der Eintragung]]] im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] bekannt gemacht wird, einschließlich des Vermerks, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] enthielt, und, gegebenenfalls, dass eine [[Proben|Probe]] gemäß Artikel 5 der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] eingereicht wurde;
 +
 +b) alle das [[Geschmacksmuster]] betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden;
 +
 +c) alle Eintragungen in das [[Register]] zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 73 [-> [[Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] von der Einsicht ausgeschlossen waren.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 16 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Im Falle von Artikel 15 Absatz 4 [-> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]] werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur für die [[Geschmacksmuster]] einer [[Sammeleintragung]] ergriffen, die nicht so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
 +</note>
 +
 +Art. 13 - 20 DV GGeschmMV (Kapitel II) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]