Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:vermutung_zugunsten_des_eingetragenen_geschmacksmusterinhabers

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:vermutung_zugunsten_des_eingetragenen_geschmacksmusterinhabers [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers ======
  
 +<note>
 +**Artikel 17 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +In jedem Verfahren vor dem [[Amt]] sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.
 +</note>
 +
 +Art. 14 - 18 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]