Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:verhaeltnis_zu_anderen_schutzformen_nach_nationalem_recht

finanzcheck24.de

Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht

Art. 96 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt das Verhältnis der UGV zu anderen unions- und nationalrechtlichen Schutzrechten sowie die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von als Unionsgeschmacksmuster geschützten Designs.

Art. 96 (1) UGV → Unberührtbleiben unions- und nationalrechtlicher Schutzformen
Stellt klar, dass die UGV Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten unter anderem zu nicht eingetragenen Mustern, Marken, unterscheidungskräftigen Zeichen, Patenten, Gebrauchsmustern, Schriftbildern, zivilrechtlicher Haftung und unlauterem Wettbewerb unberührt lässt.

Art. 96 (2) UGV → Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Unionsgeschmacksmustern
Ordnet die kumulative Schutzfähigkeit eines als Unionsgeschmacksmuster geschützten Designs nach dem Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Schöpfung oder Fixierung an, sofern die urheberrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Vollständiger Text von Art. 96 UGV

(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

(2) Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

siehe auch

UGV, Titel XIII → Schlussbestimmungen
Enthält die Schluss- und Übergangsvorschriften der UGV, einschließlich des Verhältnisses zu anderen Schutzrechten, verfahrensrechtlicher Regelungen sowie Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen.

Vorherige Version

Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht

Artikel 96 (1) GGV

Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

Artikel 96 (2) GGV

Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.

Art. 95 - 96 GGV (Titel X) → Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedsstaaten

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verhaeltnis_zu_anderen_schutzformen_nach_nationalem_recht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund