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geschmacksmusterrecht:ggv:verfahrensvorschriften_fuer_die_beschwerdekammern

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Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern

Artikel 108 GGeschmMV

Die Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern gelten für Beschwerden, die diese Kammern im Rahmen dieser Verordnung bearbeiten, unbeschadet der erforderlichen Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen, die nach Maßgabe des in Artikel 109 Absatz 2 [→ Ausschuss] vorgesehenen Verfahrens angenommen wurden.

Art. 107 - 111 GGeschmMV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verfahrensvorschriften_fuer_die_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1