Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 76 Abs. 2 des GGV erlaubt es dem Amt, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen.
Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
Artikel 76 GGV → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen.
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