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geschmacksmusterrecht:ggv:vereinbarungen_ueber_den_austausch_von_veroeffentlichungen
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Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 76 Abs. 2 des GGV erlaubt es dem Amt, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen.

Artikel 76 (2) GGV

Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

Artikel 76 GGV → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen.

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