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geschmacksmusterrecht:ggv:urheberrechtliche_schutzfaehigkeit_von_unionsgeschmacksmustern
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Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Unionsgeschmacksmustern

Art. 96 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Design zugleich urheberrechtlichen Schutz genießt, und zwar ab dem Zeitpunkt seiner Schöpfung oder Fixierung, sofern die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 96 (2) UGV

Ein als Unionsgeschmacksmuster geschütztes Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

siehe auch

Art. 96 UGV → Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
Regelt das Zusammenspiel der UGV mit anderen Schutzrechten und ordnet die kumulative urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Unionsgeschmacksmustern an.

geschmacksmusterrecht/ggv/urheberrechtliche_schutzfaehigkeit_von_unionsgeschmacksmustern.txt · Zuletzt geändert: von migration

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