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geschmacksmusterrecht:ggv:unzustaendigkeit_bei_parallelen_klagen
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Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts (lis pendens) und Aussetzungsmöglichkeit

Artikel 95 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ordnet in Fällen paralleler Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten zwischen denselben Parteien wegen derselben Handlungen den Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts an; das später angerufene Gericht erklärt sich von Amts wegen für unzuständig und kann aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

Artikel 95 (1) UGV

Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.

Artikel 95 Abs. 1 des GGV bestimmt, dass bei parallelen Klagen wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien das später angerufene Gericht sich zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss.

siehe auch

Artikel 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koordinierung paralleler Verletzungsklagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, einschließlich Vorrang-, Rechtskraft- und Ausnahmeregeln für einstweilige Maßnahmen. Artikel 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt Zuständigkeit und Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.

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