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geschmacksmusterrecht:ggv:unterrichtung_vor_ablauf_der_eintragung

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geschmacksmusterrecht:ggv:unterrichtung_vor_ablauf_der_eintragung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 21 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Mindestens sechs Monate vor Ablauf der [[Eintragung]] __unterrichtet__ das [[Amt]] den Inhaber und die Inhaber von im [[Register]] eingetragenen Rechten an dem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] einschließlich Lizenzen von dem bevorstehenden __Ablauf der Eintragung__. Unterbleibt die Unterrichtung, so beeinträchtigt dies nicht den Ablauf der Eintragung.
 +</note>
 +
 +Art. 21 - 22a DV GGeschmMV (Kapitel III) -> [[Verlängerung der Eintragung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/unterrichtung_vor_ablauf_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1