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— | geschmacksmusterrecht:ggv:unterbrechung_des_verfahrens [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unterbrechung des Verfahrens ====== | ||
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+ | **Artikel 59 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Das [[Verfahren vor dem Amt]] wird __unterbrochen__: | ||
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+ | a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen [[Vertretung]] berechtigt ist; | ||
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+ | b) wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen; | ||
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+ | c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem [[Amt]] fortzusetzen. | ||
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+ | Solange die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 78 [-> [[Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen. | ||
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+ | **Artikel 59 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Wird dem [[Amt]] bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das [[Verfahren vor dem Amt]] fortzusetzen, | ||
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+ | **Artikel 59 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wieder aufgenommen, | ||
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+ | Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Folgendes mit: | ||
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+ | a) im Falle der Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]], | ||
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+ | b) im Falle der Nichtanwendung des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an den Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wieder aufgenommen wird. | ||
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+ | **Artikel 59 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Inhaber des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] laufenden [[Fristen]], | ||
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+ | Art. 59 - 60 DV GGeschmMV (Kapitel XI) -> [[Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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