Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:unionsgeschmacksmusterverordnung

finanzcheck24.de

Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV)

Die Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) (Verordnung (EU) 2024/2822) ist die ab dem 1. Mai 2025 geltende, modernisierte Fassung der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. November 2024 eingeführt und ersetzt die alte Terminologie („Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) durch „Unionsgeschmacksmuster“. Inhaltlich verfolgt die Reform das Ziel, das Geschmacksmusterrecht der Union zu modernisieren, vereinfachen und an neue technologische Entwicklungen (z. B. digitale Designs, Animationen, 3D-Druck) anzupassen. Die bisherige Übergangsbestimmung zur Reparaturklausel (Art. 110 GGV) wurde in eine dauerhafte Regelung in Art. 20a UGV überführt. Parallel wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 das nationale Geschmacksmusterrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert. Die UGV bildet damit die zentrale unionsrechtliche Grundlage für den Schutz von Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union.

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Dieser Titel schafft die grundlegenden Rahmenbedingungen für das Unionsgeschmacksmusterrecht. Es werden zunächst die wichtigsten Begriffe (wie „Geschmacksmuster“, „Erzeugnis“) verbindlich bestimmt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird als zuständig festgelegt. Ebenso wird geregelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen Geschmacksmusterschutz gewährt wird und welche Akteure antragsberechtigt sind.

Art. 1 UMV → Unionsgeschmacksmuster
Legt fest, dass ein Geschmacksmuster, das die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, als „Unionsgeschmacksmuster“ Schutz genießt.

Art. 2 UMV → Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Bestimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als zuständige Stelle für alle Verfahren.

Art. 2a UMV → Rechtsfähigkeit
Erklärt gewisse Gesellschaften und juristische Einheiten als rechtsfähig wie juristische Personen.

Art. 3 UMV → Begriffsbestimmungen
Definiert „Geschmacksmuster“, „Erzeugnis“ und „komplexes Erzeugnis“ einschließlich neuer, digitaler Designformen.

Art. 4 UMV → Schutzvoraussetzungen
Regelt, dass ein Geschmacksmuster nur Schutz erlangt, wenn es neu und eigenartig ist.

Titel II – Materielles Geschmacksmusterrecht

Dieser Titel legt die materiellen Voraussetzungen für den Schutz von Unionsgeschmacksmustern fest sowie dessen Umfang, Inhaberrechte, Beschränkungen und die Möglichkeit der Nichtigkeitserklärung. Zudem wird die Reparaturklausel, der Rechtserwerb sowie das Vorbenutzungsrecht behandelt.

Abschnitt 1: Schutzvoraussetzungen

Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Design als schutzfähig anerkannt wird (Neuheit, Eigenart, Offenbarungsregeln), und grenzt die Schutzfähigkeit gegenüber technischen Lösungen und funktionalen Erfordernissen ab.

Art. 5 UMV → Neuheit
Ein Geschmacksmuster ist nur dann schutzfähig, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart war.

Art. 6 UMV → Eigenart
Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters von früheren Mustern unterscheidet.

Art. 7 UMV → Offenbarung
Regelt, wann eine Offenbarung vorliegt und welche Offenbarungen unschädlich für die Schutzfähigkeit sind.

Art. 8 UMV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen
Rein technisch bedingte Elemente oder Verbindungsteile sind vom Schutz ausgeschlossen.

Art. 9 UMV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Designs, die gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, sind nicht schutzfähig.

Abschnitt 2: Umfang und Dauer des Schutzes

Regelt sämtliche Aspekte zur Schutzdauer und -verlängerung für eingetragene und nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich deren Wirkung und Verlängerungsverfahren.

Art. 10 UMV → Schutzumfang
Der Schutz erstreckt sich auf alle Designs, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken.

Art. 11 UMV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster
Ein nicht eingetragenes Muster ist ab Offenbarung drei Jahre lang geschützt.

Art. 12 UMV → Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Der Schutz besteht für fünf Jahre ab Anmeldung und kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Abschnitt 3: Recht auf das Unionsgeschmacksmuster

Regelt, wer originär Anspruch auf den Schutz hat, wie falsch angemeldete Muster korrigiert werden, die Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers und das Recht des Entwerfers auf Nennung.

Art. 14 UMV → Recht auf das Unionsgeschmacksmuster
Das Recht steht dem Entwerfer zu oder dessen Rechtsnachfolger.

Art. 15 UMV → Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster
Nicht der Berechtigte kann vor Gericht seine Inhaberschaft erstreiten.

Art. 16 UMV → Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Regelt die Folgen eines Wechsels des Rechtsinhabers, z.B. im Lizenzrecht.

Art. 17 UMV → Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers
Der Inhaber wird bis zum Beweis des Gegenteils als rechtmäßig vermutet.

Art. 18 UMV → Recht des Entwerfers auf Nennung
Der Entwerfer hat das Recht, im Register und vor dem Amt genannt zu werden.

Abschnitt 4: Wirkung des Unionsgeschmacksmusters

Definiert die Reichweite der Rechte des Musterinhabers, ihre Grenzen (z.B. Privatgebrauch, Zitat, Reparaturklausel) sowie die Erschöpfung dieser Rechte.

Art. 18a UMV → Gegenstand des Schutzes
Schutz wird nur für die in der Anmeldung ersichtlichen Merkmale gewährt.

Art. 19 UMV → Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster
Der Inhaber besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht, kann die Nutzung durch Dritte untersagen und gegen bestimmte Benutzungsarten (Herstellung, Einfuhr, 3D-Druck, etc.) vorgehen.

Art. 20 UMV → Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster
Ausnahmen u.a. für private Handlungen, wissenschaftliche und lehrmäßige Nutzung, Parodie oder Zitat.

Art. 20a UMV → Reparaturklausel
Der Schutz entfällt für Ersatzteile zur Reparatur, die zur Wiederherstellung des Originalzustands dienen.

Art. 21 UMV → Erschöpfung der Rechte
Rechte erlöschen nach Erstvermarktung innerhalb des EWR.

Art. 22 UMV → Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsgeschmacksmuster
Bestimmte Vorbenutzer dürfen das Muster weiter nutzen.

Abschnitt 5: Nichtigkeit

Regelt, wann ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann, wer den Antrag stellen kann, sowie die rechtlichen Folgen der Nichtigkeit.

Art. 24 UMV → Erklärung der Nichtigkeit
Klärt die Möglichkeit, die Nichtigkeit außer dem Erlöschen/Verzicht zu beantragen.

Art. 25 UMV → Nichtigkeitsgründe
Legt detailliert die Gründe fest, aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann (z.B. fehlende Neuheit, Kollision mit älteren Rechten, Urheberrecht, Missbrauch etc.).

Art. 26 UMV → Wirkung der Nichtigkeit
Die Nichtigkeit wirkt ex tunc, also rückwirkend.

Abschnitt 6: Eintragungshinweis

Mit der Eintragung wurde das Symbol für eingetragene Muster eingeführt.

Art. 26a UMV → Eintragungssymbol
Der Inhaber kann mit dem Symbol D im Kreis öffentlich auf den Muster-Schutz hinweisen.

Titel III – Das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Dieser Titel befasst sich mit der ökonomischen Nutzung, Übertragbarkeit, Lizenzierung, Eintragung und Wirkung gegenüber Dritten. Auch Insolvenz, dingliche Rechte und Beschränkungen werden geregelt.

Art. 27 UMV → Gleichstellung des Unionsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
Das Unionsgeschmacksmuster hat als Vermögensgegenstand die gleiche Rechtswirkung wie ein nationales Musterrecht.

Art. 28 UMV → Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster
Übertragung bedarf der Schriftform und Eintragung; nichtig bei Formmängeln.

Art. 29 UMV → Dingliche Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Zulassung der Eintragung von Pfandrechten etc.

Art. 30 UMV → Zwangsvollstreckung
Geschmacksmuster kann Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein.

Art. 31 UMV → Insolvenzverfahren
Das Muster kann im Insolvenzverfahren erfasst werden, abhängig vom Mittelpunkt der Interessen.

Art. 32 UMV → Lizenz
Das Muster kann lizenziert werden, exklusive oder nicht-exklusive Lizenz möglich.

Art. 32a UMV → Eintragung von Lizenzen und sonstigen Rechten
Verfahren zur Registereintragung von Lizenzen und anderen Rechten.

Art. 33 UMV → Wirkung gegenüber Dritten
Rechtshandlungen wirken erst mit Registereintragung gegenüber Dritten.

Art. 33a UMV → Löschung oder Änderung von Eintragungen
Verfahren zur Löschung oder Änderung von Eintragungen im Register.

Art. 34 UMV → Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand
Anmeldungen können ebenfalls als vermögensrechtlicher Gegenstand behandelt werden.

Titel IV – Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters

Regelt die Anforderungen an Anmeldung, Sammelanmeldung, maßgeblichen Anmeldetag, die Klassifikation nach Locarno und das Prioritätsrecht. Auch die Wirkung einer Unionsanmeldung wird national anerkannt.

Art. 35 UMV → Einreichung der Anmeldung
Anmeldung beim Amt; sofortige Empfangsbescheinigung mit Minimalkriterien.

Art. 36 UMV → Erfordernisse der Anmeldung
Notwendige Unterlagen, Darstellung, Gebühr, Beschreibung, Aufschiebungsantrag usw.

Art. 37 UMV → Sammelanmeldungen
Bis zu 50 Muster pro Sammelanmeldung.

Art. 38 UMV → Anmeldetag
Festlegung des Anmeldetags anhand – u. a. – der Gebührenzahlung.

Art. 39 UMV → Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung
Die Unionsanmeldung ist in allen Mitgliedstaaten wie eine nationale Anmeldung zu behandeln.

Art. 40 UMV → Klassifikation
Verwendung der Locarno-Klassifikation; präzise Angabe der Erzeugnisse erforderlich.

Abschnitt: Priorität

Art. 41 UMV → Prioritätsrecht
Der Anmelder kann Priorität aus früheren (EU- oder internationalen) Anmeldungen für sechs Monate in Anspruch nehmen.

Art. 42 UMV → Inanspruchnahme der Priorität
Verfahren und Fristen zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts.

Art. 43 UMV → Wirkung des Prioritätsrechts
Prioritätstag gilt als Anmeldetag für diverse Rechtsfolgen.

Art. 44 UMV → Ausstellungspriorität
Priorität kann auch für Muster beansprucht werden, die auf internationalen Ausstellungen gezeigt wurden.

Titel V – Eintragungsverfahren, Erneuerung und Änderung

Hier werden die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, Eintragungshindernisse, der Ablauf der Eintragung, die Bekanntmachung nach Eintragung, aufgeschobene Bekanntmachung sowie die Erneuerung und Änderung bestehender Eintragungen detailliert geregelt.

Art. 45 UMV → Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung
Das Amt prüft, ob formale Erfordernisse erfüllt sind und fordert ggf. zur Nachholung auf.

Art. 47 UMV → Eintragungshindernisse
Das Amt kann Anmeldungen ganz oder teilweise zurückweisen, wenn Schutzfähigkeit, öffentliche Ordnung etc. verletzt sind.

Art. 47a UMV → Rücknahme und Änderung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung zurücknehmen oder unwesentlich ändern.

Art. 48 UMV → Eintragung
Im Erfolgsfall trägt das Amt das Muster ins Register ein.

Art. 49 UMV → Bekanntmachung
Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster.

Art. 50 UMV → Aufgeschobene Bekanntmachung
Nach Wahl des Anmelders kann die Veröffentlichung für bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.

Art. 50d UMV → Erneuerung
Details zur Eintragungserneuerung durch den Inhaber.

Art. 50e UMV → Änderung
Nur unwesentliche Änderungen sind zulässig.

Art. 50g UMV → Änderung von Namen oder Anschrift
Verfahren bei Adress- oder Namensänderung des Inhabers.

Art. 51 UMV → Verzicht
Das Muster kann durch schriftlichen Verzicht gelöscht werden.

Titel VI – Nichtigkeit

Regelt das Verfahren der Nichtigerklärung von Unionsgeschmacksmustern, einschließlich Zulässigkeit, Prüfung und Eintragung der Entscheidung.

Art. 52 UMV → Antrag auf Nichtigerklärung
Bestimmt Antragsteller und formelle Anforderungen.

Art. 53 UMV → Prüfung des Antrags
Verfahren der Antragstellung und Entscheidungsfindung.

Titel VII – Beschwerden

Beschreibt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Amtes, Fristen, Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze.

Art. 55 UMV → Beschwerdefähige Entscheidungen
Anfechtbare Entscheidungen werden genannt, Verweis auf Verfahrensregelung der Unionsmarkenverordnung.

Titel VIII – Verfahren vor dem Amt

Hier finden sich die zentralen Verfahrensregeln: Begründungspflichten, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahme, Zustellungen, Fristen, Berichtigungen, Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, Kostenregelung und Vollstreckung.

Art. 62 UMV → Begründung der Entscheidungen
Das Amt muss seine Entscheidungen begründen und die Parteien anhören.

Art. 64 UMV → Mündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlungen sind auf Antrag/Vorschlag des Amtes möglich, Öffentlichkeit bei der Beschwerde.

Art. 65 UMV → Beweisaufnahme
Kontrollierte Beweisaufnahme, Fristen, Kostenerstattung.

Art. 66 UMV → Zustellung
Rechtsverbindliche elektronische Zustellung von Bescheiden und Entscheidungen.

Art. 66e UMV → Fristen
Wie Fristen gerechnet/verlängert werden.

Art. 66g UMV → Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen
Regelt schnelle Korrektur von Schreibfehlern, offensichtlichen Unrichtigkeiten.

Art. 67 UMV → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.

Art. 67a UMV → Weiterbehandlung
Sanktionen und Bedingungen für verspätete Handlungen.

Art. 68 UMV → Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Subsidiärer Rückgriff auf die gemeinsamen Grundsätze des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten.

Art. 69 UMV → Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen
Regelt die Verjährung von Gebührenforderungen.

Kosten und Vollstreckung

Art. 70 UMV → Kostenverteilung
Der Unterlegene im Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren trägt Kosten nach gesetzlichen Sätzen.

Art. 71 UMV → Vollstreckung der Kostenentscheidung
Kostentitel können in jedem Mitgliedstaat vollstreckt werden.

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Art. 72 UMV → Register der Unionsgeschmacksmuster
Führung, Transparenz und Einsichtsmöglichkeiten, öffentliches Register.

Art. 73 UMV → Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Blatt für Unionsgeschmacksmuster und Amtsblatt des EUIPO.

Art. 74 UMV → Akteneinsicht
Jedermann kann nach Maßgabe der Vorschriften die Verfahrensakten einsehen.

Art. 75 UMV → Verwaltungszusammenarbeit
Behördliche Unterstützung und Informationsaustausch auf Antrag.

Art. 77 UMV → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelungen zur Vertretung vor dem Amt, u.a. für Anmelder außerhalb des EWR.

Art. 78 UMV → Vertretung
Erlaubt Vertretung durch Rechtsanwälte und spezielle Berufsvertreter.

Titel IX – Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Unionsgeschmacksmuster betreffen

Legt fest, welche Gerichte für Streitigkeiten zuständig sind, wie Verletzungsklagen und Nichtigkeitsverfahren geführt werden, wie die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht geregelt sind. Enthält umfassende Regelungen zur gerichtlichen Geltendmachung und Verteidigung von Geschmacksmustern.

Art. 79–94 UMV (auszugsweise):

Art. 79 UMV → Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Verweis auf EU-Regelungen zu internationaler und örtlicher Zuständigkeit.

Art. 80 UMV → Unionsgeschmacksmustergericht
Jeder Staat muss mindestens ein spezialisiertes Geschmacksmustergericht einrichten.

Art. 81 UMV → Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen.

Art. 82 UMV → Internationale Zuständigkeit
Bestimmt die internationale Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte.

Art. 83 UMV → Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Legt fest, für welche Gebiete die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts gilt.

Art. 84 UMV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters
Regelt Nichtigkeitsklagen und -widerklagen vor den Unionsgeschmacksmustergerichten.

Art. 85 UMV → Vermutung der Rechtsgültigkeit – Einreden
Bestimmt die Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Geschmacksmuster und mögliche Einreden.

Art. 86 UMV → Entscheidungen über die Nichtigkeit
Regelt die Wirkung von Nichtigkeitsentscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte.

Art. 87 UMV → Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Bestimmt die rechtlichen Folgen von Entscheidungen über die Gültigkeit von Unionsgeschmacksmustern.

Art. 88 UMV → Anwendbares Recht
Legt das auf Verletzungsklagen anwendbare Recht fest.

Art. 89 UMV → Sanktionen bei Verletzungsverfahren
Regelt die Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Verletzung von Unionsgeschmacksmustern.

Art. 90 UMV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Einstweiliger Rechtsschutz auch unionsweit.

Art. 93 UMV → Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind

Titel X – Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten

Regelt das Verhältnis des Unionsgeschmacksmusterrechts zu den nationalen Schutzrechten und der Möglichkeit paralleler Klagerechte.

Art. 95 UMV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Zulässigkeit paralleler Klagen bei gleichzeitigem Schutz durch Unions- und nationale Geschmacksmuster.

Art. 96 UMV → Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
Legt fest, dass Unionsgeschmacksmuster zusätzlich zu nationalen Schutzrechten wie Urheberrecht oder Marken bestehen können.

Titel XI – Ergänzende Bestimmungen zum Amt

Regelt organisatorische und sprachliche Fragen, Veröffentlichung und Registerführung, Befugnisse des Direktors und das Verfahren nach dem deutschen/europäischen Ausschusswesen.

Art. 97 UMV → Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001
Erklärt die Unionsmarkenverordnung für ergänzend anwendbar, soweit die UGV keine Regelung enthält.

Art. 98 UMV → Verfahrenssprache
Regelt die zulässigen Verfahrenssprachen vor dem Amt (eine der fünf EU-Amtssprachen).

Art. 99 UMV → Veröffentlichung und Eintragung
Bestimmt, welche Angaben im Register veröffentlicht und eingetragen werden.

Art. 100 UMV → Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors
Ermächtigt den Exekutivdirektor zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für bestimmte Verfahrensfragen.

Art. 102 UMV → Zuständigkeit
Regelt die allgemeinen Zuständigkeiten innerhalb des Amtes.

Art. 103 UMV → Prüfer
Bestimmt die Zuständigkeit und Befugnisse der Prüfer beim Amt.

Art. 104 UMV → Die Registerabteilung
Regelt Aufgaben und Zuständigkeit der Registerabteilung.

Art. 105 UMV → Nichtigkeitsabteilungen
Bestimmt die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilungen für Nichtigkeitsverfahren.

Art. 106 UMV → Beschwerdekammern
Regelt die Zuständigkeit und Befugnisse der Beschwerdekammern.

Art. 106a UMV → Anwendung der Bestimmungen
Regelt die Anwendung der UGV-Bestimmungen auf internationale Anmeldungen nach dem Haager Abkommen.

Art. 106b UMV → Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Bestimmt das Verfahren für internationale Geschmacksmusteranmeldungen über das Amt.

Art. 106c UMV → Benennungsgebühren
Regelt die Gebühren für die Benennung der Europäischen Union in internationalen Anmeldungen.

Art. 106d UMV → Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Bestimmt, dass internationale Eintragungen mit EU-Benennung wie Unionsgeschmacksmuster behandelt werden.

Art. 106e UMV → Schutzverweigerung
Regelt die Gründe und das Verfahren zur Verweigerung des Schutzes für internationale Eintragungen.

Art. 106f UMV → Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
Bestimmt die Nichtigerklärung internationaler Eintragungen in der Europäischen Union.

Art. 106g UMV → Erneuerungen
Regelt die Erneuerung internationaler Eintragungen mit EU-Wirkung.

Titel XII – Schlussbestimmungen

Beinhaltet Inkrafttreten, Übergangs- und Bewertungsbestimmungen, den Gebühren-Anhang und eine Entsprechungstabelle.

Art. 109 UMV → Ausschussverfahren
Regelt Details zur Durchführung und Beratung der Verordnung.

Art. 110b UMV → Bewertung
Die Kommission evaluiert regelmäßig die Wirksamkeit der Verordnung.

Art. 111 UMV → Inkrafttreten
Regelt das Datum des Inkrafttretens und ab wann die Verordnung gilt.

Anhang → Gebührenverzeichnis
Enthält die abschließende Übersicht der an das Amt zu entrichtenden Gebühren.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

geschmacksmusterrecht/ggv/unionsgeschmacksmusterverordnung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund