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geschmacksmusterrecht:ggv:unionsgeschmacksmusterverordnung

Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV)

Die Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) (Verordnung (EU) 2024/2822) ist die ab dem 1. Mai 2025 geltende, modernisierte Fassung der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. November 2024 eingeführt und ersetzt die alte Terminologie („Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) durch „Unionsgeschmacksmuster“. Inhaltlich verfolgt die Reform das Ziel, das Geschmacksmusterrecht der Union zu modernisieren, vereinfachen und an neue technologische Entwicklungen (z. B. digitale Designs, Animationen, 3D-Druck) anzupassen. Die bisherige Übergangsbestimmung zur Reparaturklausel (Art. 110 GGV) wurde in eine dauerhafte Regelung in Art. 20a UGV überführt. Parallel wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 das nationale Geschmacksmusterrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert. Die UGV bildet damit die zentrale unionsrechtliche Grundlage für den Schutz von Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union.

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Dieser Titel schafft die grundlegenden Rahmenbedingungen für das Unionsgeschmacksmusterrecht. Es werden zunächst die wichtigsten Begriffe (wie „Geschmacksmuster“, „Erzeugnis“) verbindlich bestimmt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird als zuständig festgelegt. Ebenso wird geregelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen Geschmacksmusterschutz gewährt wird und welche Akteure antragsberechtigt sind.

Art. 1 UGV → Unionsgeschmacksmuster
Legt fest, dass ein Geschmacksmuster, das die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, als „Unionsgeschmacksmuster“ Schutz genießt.

Art. 2 UGV → amt
Bestimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als zuständige Stelle für alle Verfahren.

Art. 2a UGV → Rechtsfähigkeit
Erklärt gewisse Gesellschaften und juristische Einheiten als rechtsfähig wie juristische Personen.

Art. 3 UGV → erzeugnis
Definiert „Geschmacksmuster“, „Erzeugnis“ und „komplexes Erzeugnis“ einschließlich neuer, digitaler Designformen.

Art. 4 UGV → Schutzvoraussetzungen
Regelt, dass ein Geschmacksmuster nur Schutz erlangt, wenn es neu und eigenartig ist.

Titel II – Materielles Geschmacksmusterrecht

Dieser Titel legt die materiellen Voraussetzungen für den Schutz von Unionsgeschmacksmustern fest sowie dessen Umfang, Inhaberrechte, Beschränkungen und die Möglichkeit der Nichtigkeitserklärung. Zudem wird die Reparaturklausel, der Rechtserwerb sowie das Vorbenutzungsrecht behandelt.

Abschnitt 1: Schutzvoraussetzungen

Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Design als schutzfähig anerkannt wird (Neuheit, Eigenart, Offenbarungsregeln), und grenzt die Schutzfähigkeit gegenüber technischen Lösungen und funktionalen Erfordernissen ab.

Art. 5 UGV → Neuheit
Ein Geschmacksmuster ist nur dann schutzfähig, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart war.

Art. 6 UGV → Eigenart
Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters von früheren Mustern unterscheidet.

Art. 7 UGV → Offenbarung
Regelt, wann eine Offenbarung vorliegt und welche Offenbarungen unschädlich für die Schutzfähigkeit sind.

Art. 8 UGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen
Rein technisch bedingte Elemente oder Verbindungsteile sind vom Schutz ausgeschlossen.

Art. 9 UGV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Designs, die gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, sind nicht schutzfähig.

Abschnitt 2: Umfang und Dauer des Schutzes

Regelt sämtliche Aspekte zur Schutzdauer und -verlängerung für eingetragene und nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich deren Wirkung und Verlängerungsverfahren.

Art. 10 UGV → Schutzumfang
Der Schutz erstreckt sich auf alle Designs, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken.

Art. 11 UGV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster
Ein nicht eingetragenes Muster ist ab Offenbarung drei Jahre lang geschützt.

Art. 12 UGV → Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Der Schutz besteht für fünf Jahre ab Anmeldung und kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Art. 13 UGV → Verlängerung
Artikel 13 des GGV regelt die Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Abschnitt 3: Recht auf das Unionsgeschmacksmuster

Regelt, wer originär Anspruch auf den Schutz hat, wie falsch angemeldete Muster korrigiert werden, die Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers und das Recht des Entwerfers auf Nennung.

Art. 14 UGV → Recht auf das Unionsgeschmacksmuster
Das Recht steht dem Entwerfer zu oder dessen Rechtsnachfolger.

Art. 15 UGV → Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster
Nicht der Berechtigte kann vor Gericht seine Inhaberschaft erstreiten.

Art. 16 UGV → Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Regelt die Folgen eines Wechsels des Rechtsinhabers, z.B. im Lizenzrecht.

Art. 17 UGV → Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers
Der Inhaber wird bis zum Beweis des Gegenteils als rechtmäßig vermutet.

Art. 18 UGV → Recht des Entwerfers auf Nennung
Der Entwerfer hat das Recht, im Register und vor dem Amt genannt zu werden.

Abschnitt 4: Wirkung des Unionsgeschmacksmusters

Definiert die Reichweite der Rechte des Musterinhabers, ihre Grenzen (z.B. Privatgebrauch, Zitat, Reparaturklausel) sowie die Erschöpfung dieser Rechte.

Art. 18a UGV → Gegenstand des Schutzes
Schutz wird nur für die in der Anmeldung ersichtlichen Merkmale gewährt.

Art. 19 UGV → Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster
Der Inhaber besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht, kann die Nutzung durch Dritte untersagen und gegen bestimmte Benutzungsarten (Herstellung, Einfuhr, 3D-Druck, etc.) vorgehen.

Art. 20 UGV → Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster
Ausnahmen u.a. für private Handlungen, wissenschaftliche und lehrmäßige Nutzung, Parodie oder Zitat.

Art. 20a UGV → Reparaturklausel
Der Schutz entfällt für Ersatzteile zur Reparatur, die zur Wiederherstellung des Originalzustands dienen.

Art. 21 UGV → erschoepfung
Rechte erlöschen nach Erstvermarktung innerhalb des EWR.

Art. 22 UGV → Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsgeschmacksmuster
Bestimmte Vorbenutzer dürfen das Muster weiter nutzen.

Art. 23 UGV → Verwendung durch die Regierung
Artikel 23 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt die Anwendung nationaler Vorschriften über die Verwendung von Geschmacksmustern durch oder für die Regierung auch auf Unionsgeschmacksmuster, jedoch nur, soweit dies für wesentli

Abschnitt 5: Nichtigkeit

Regelt, wann ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann, wer den Antrag stellen kann, sowie die rechtlichen Folgen der Nichtigkeit.

Art. 24 UGV → Erklärung der Nichtigkeit
Klärt die Möglichkeit, die Nichtigkeit außer dem Erlöschen/Verzicht zu beantragen.

Art. 25 UGV → Nichtigkeitsgründe
Legt detailliert die Gründe fest, aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann (z.B. fehlende Neuheit, Kollision mit älteren Rechten, Urheberrecht, Missbrauch etc.).

Art. 26 UGV → Wirkung der Nichtigkeit
Die Nichtigkeit wirkt ex tunc, also rückwirkend.

Abschnitt 6: Eintragungshinweis

Mit der Eintragung wurde das Symbol für eingetragene Muster eingeführt.

Art. 26a UGV → Eintragungssymbol
Der Inhaber kann mit dem Symbol D im Kreis öffentlich auf den Muster-Schutz hinweisen.

Titel III – Das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Dieser Titel befasst sich mit der ökonomischen Nutzung, Übertragbarkeit, Lizenzierung, Eintragung und Wirkung gegenüber Dritten. Auch Insolvenz, dingliche Rechte und Beschränkungen werden geregelt.

Art. 27 UGV → Gleichstellung des Unionsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
Das Unionsgeschmacksmuster hat als Vermögensgegenstand die gleiche Rechtswirkung wie ein nationales Musterrecht.

Art. 28 UGV → uebergang_der_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster
Übertragung bedarf der Schriftform und Eintragung; nichtig bei Formmängeln.

Art. 28a UGV → Durchführungsrechtsakte zum Rechtsübergang
Artikel 28a (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die nähere Bestimmungen zum Rechtsübergang enthalten.

Art. 29 UGV → Dingliche Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Zulassung der Eintragung von Pfandrechten etc.

Art. 30 UGV → Zwangsvollstreckung
Geschmacksmuster kann Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein.

Art. 31 UGV → Insolvenzverfahren
Das Muster kann im Insolvenzverfahren erfasst werden, abhängig vom Mittelpunkt der Interessen.

Art. 32 UGV → Lizenz
Das Muster kann lizenziert werden, exklusive oder nicht-exklusive Lizenz möglich.

Art. 32a UGV → Eintragung von Lizenzen und sonstigen Rechten
Verfahren zur Registereintragung von Lizenzen und anderen Rechten.

Art. 33 UGV → Wirkung gegenüber Dritten
Rechtshandlungen wirken erst mit Registereintragung gegenüber Dritten.

Art. 33a UGV → Löschung oder Änderung von Eintragungen
Verfahren zur Löschung oder Änderung von Eintragungen im Register.

Art. 34 UGV → anmeldung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_als_vermoegensgegenstand
Anmeldungen können ebenfalls als vermögensrechtlicher Gegenstand behandelt werden.

Titel IV – Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters

Regelt die Anforderungen an Anmeldung, Sammelanmeldung, maßgeblichen Anmeldetag, die Klassifikation nach Locarno und das Prioritätsrecht. Auch die Wirkung einer Unionsanmeldung wird national anerkannt.

Art. 35 UGV → Einreichung der Anmeldung
Anmeldung beim Amt; sofortige Empfangsbescheinigung mit Minimalkriterien.

Art. 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Notwendige Unterlagen, Darstellung, Gebühr, Beschreibung, Aufschiebungsantrag usw.

Art. 36a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung
Artikel 36a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die in einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erforderlichen Einzelheiten festlegen.

Art. 37 UGV → Sammelanmeldungen
Bis zu 50 Muster pro Sammelanmeldung.

Art. 37a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen
Artikel 37a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die in einer Sammelanmeldung anzugebenden Einzelheiten festlegen.

Art. 38 UGV → Anmeldetag
Festlegung des Anmeldetags anhand – u. a. – der Gebührenzahlung.

Art. 39 UGV → wirkung_wie_eine_nationale_anmeldung
Die Unionsanmeldung ist in allen Mitgliedstaaten wie eine nationale Anmeldung zu behandeln.

Art. 40 UGV → Klassifikation
Verwendung der Locarno-Klassifikation; präzise Angabe der Erzeugnisse erforderlich.

Abschnitt: Priorität

Art. 41 UGV → Prioritätsrecht
Der Anmelder kann Priorität aus früheren (EU- oder internationalen) Anmeldungen für sechs Monate in Anspruch nehmen.

Art. 42 UGV → Inanspruchnahme der Priorität
Verfahren und Fristen zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts.

Art. 42a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität
Artikel 42a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die präzisieren, welche Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität nach Artikel 42 Absatz 1 vorzulegen sind.

Art. 43 UGV → Wirkung des Prioritätsrechts
Prioritätstag gilt als Anmeldetag für diverse Rechtsfolgen.

Art. 44 UGV → Ausstellungspriorität
Priorität kann auch für Muster beansprucht werden, die auf internationalen Ausstellungen gezeigt wurden.

Titel V – Eintragungsverfahren, Erneuerung und Änderung

Hier werden die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, Eintragungshindernisse, der Ablauf der Eintragung, die Bekanntmachung nach Eintragung, aufgeschobene Bekanntmachung sowie die Erneuerung und Änderung bestehender Eintragungen detailliert geregelt.

Art. 45 UGV → Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung
Das Amt prüft, ob formale Erfordernisse erfüllt sind und fordert ggf. zur Nachholung auf.

Art. 46 UGV → Behebbare Mängel
Artikel 46 des GGV regelt die Verfahren zur Behebung von Mängeln bei der Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Art. 47 UGV → Eintragungshindernisse
Das Amt kann Anmeldungen ganz oder teilweise zurückweisen, wenn Schutzfähigkeit, öffentliche Ordnung etc. verletzt sind.

Art. 47a UGV → Rücknahme und Änderung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung zurücknehmen oder unwesentlich ändern.

Art. 47b UGV → Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung
Artikel 47b der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, durch delegierte Rechtsakte die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung nach Artikel 47a Absatz 2 festzulegen.

Art. 48 UGV → Eintragung
Im Erfolgsfall trägt das Amt das Muster ins Register ein.

Art. 49 UGV → Bekanntmachung
Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster.

Art. 49a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung
Artikel 49a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 enthaltenen Einzelheiten festlegen.

Art. 50 UGV → Aufgeschobene Bekanntmachung
Nach Wahl des Anmelders kann die Veröffentlichung für bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.

Art. 50c UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Artikel 50c der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Ausgestaltung der in Artikel 50b vorgesehenen Eintragungsurkunde zu erlassen, insbesondere zu deren Inhalt und Form.

Art. 50d UGV → Erneuerung
Details zur Eintragungserneuerung durch den Inhaber.

Art. 50e UGV → Änderung
Nur unwesentliche Änderungen sind zulässig.

Art. 50f UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung
Artikel 50f der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die im Antrag auf Änderung nach Artikel 50e Absatz 2 anzugebenden Einzelheiten festlegen; diese Durchf

Art. 50g UGV → Änderung von Namen oder Anschrift
Verfahren bei Adress- oder Namensänderung des Inhabers.

Art. 50h UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift
Artikel 50h der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die im Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift nach Artikel 50g Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten konkret

Art. 51 UGV → Verzicht
Das Muster kann durch schriftlichen Verzicht gelöscht werden.

Art. 51a UGV → Durchführungsrechtsakte: Inhalte der Verzichtserklärung und Nachweis der Zustimmungen
Artikel 51a (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Kommission, die inhaltlichen Anforderungen an die Verzichtserklärung sowie die Art der Unterlagen zum Nachweis erforderlicher Zustimmungen festzulegen.

Titel VI – Nichtigkeit

Regelt das Verfahren der Nichtigerklärung von Unionsgeschmacksmustern, einschließlich Zulässigkeit, Prüfung und Eintragung der Entscheidung.

Art. 52 UGV → Antrag auf Nichtigerklärung
Bestimmt Antragsteller und formelle Anforderungen.

Art. 53 UGV → Prüfung des Antrags
Verfahren der Antragstellung und Entscheidungsfindung.

Art. 53a UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung
Artikel 53a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verfahren zur Nichtigerklärung von Unionsgeschmacksmustern (einschließlich Priorisierungsmöglichkeiten) näher auszugestalten.

Art. 54 UGV → Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren
Artikel 54 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers an einem laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt und die formalen Anforderungen an den Beitrittsantrag.

Titel VII – Beschwerden

Beschreibt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Amtes, Fristen, Zuständigkeiten und Verfahrensgrundsätze.

Art. 55 UGV → Beschwerdefähige Entscheidungen
Anfechtbare Entscheidungen werden genannt, Verweis auf Verfahrensregelung der Unionsmarkenverordnung.

Art. 55a UGV → Ermächtigung zum Erlass delegierter Rechtsakte
Artikel 55a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung zu erlassen.

Art. 56 UGV → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte
Artikel 56 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist und wer als Beteiligter am Beschwerdeverfahren teilnimmt.

Art. 57 UGV → Frist und Form der Beschwerde
Artikel 57 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Fristen und Formvorschriften für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amts.

Art. 58 UGV → Abhilfe
Artikel 58 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Abhilfe (interne Überprüfung) im Beschwerdeverfahren: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die erstinstanzliche Dienststelle des Amtes ihre angefochtene Entscheidung selbst b

Art. 59 UGV → Prüfung der Beschwerde
Artikel 59 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die inhaltliche Prüfung einer zulässigen Beschwerde durch die Beschwerdekammer sowie die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.

Art. 60 UGV → Entscheidung über die Beschwerde
Artikel 60 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wie die Beschwerdekammern nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheiden, einschließlich der Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder an die erstinstanzliche Diens

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Artikel 61 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes durch Klage beim Gerichtshof, einschließlich der zulässigen Klagegründe, der Befugnisse des Gerichts

Titel VIII – Verfahren vor dem Amt

Hier finden sich die zentralen Verfahrensregeln: Begründungspflichten, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahme, Zustellungen, Fristen, Berichtigungen, Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, Kostenregelung und Vollstreckung.

Art. 62 UGV → Begründung der Entscheidungen
Das Amt muss seine Entscheidungen begründen und die Parteien anhören.

Art. 63 UGV → Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
Artikel 63 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt den Untersuchungsgrundsatz vor dem Amt (EUIPO).

Art. 64 UGV → Mündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlungen sind auf Antrag/Vorschlag des Amtes möglich, Öffentlichkeit bei der Beschwerde.

Art. 64a UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung
Artikel 64a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Modalitäten der mündlichen Verhandlungen nach Artikel 64 — einschließlich der Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 98 — konkret festlegen.

Art. 65 UGV → Beweisaufnahme
Kontrollierte Beweisaufnahme, Fristen, Kostenerstattung.

Art. 65a UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme
Artikel 65a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte nach Artikel 109a zu erlassen, um die Modalitäten der Beweisaufnahme gemäß Artikel 65 festzulegen.

Art. 66 UGV → Zustellung
Rechtsverbindliche elektronische Zustellung von Bescheiden und Entscheidungen.

Art. 66a UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung
Artikel 66a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten der Zustellung nach Artikel 66 näher zu regeln.

Art. 66d UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt
Artikel 66d der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften für an das Amt gerichtete Mitteilungen nach Artikel 66c sowie die vom Amt bereitgestellten Formblätter festzulegen.

Art. 66e UGV → Fristen
Wie Fristen gerechnet/verlängert werden.

Art. 66f UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer
Artikel 66f der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten zur Berechnung und zur Dauer der in Artikel 66e genannten Fristen festzulegen.

Art. 66g UGV → Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen
Regelt schnelle Korrektur von Schreibfehlern, offensichtlichen Unrichtigkeiten.

Art. 66i UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen
Artikel 66i der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, zur Ergänzung der Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, die das Verfahren nach Artikel 66h für die Löschung von Einträgen im Register oder den Widerruf von Entscheidungen näher festlegen.

Art. 67 UGV → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.

Art. 67a UGV → Weiterbehandlung
Sanktionen und Bedingungen für verspätete Handlungen.

Art. 67c UGV → Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 67c der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 109a zu erlassen, um die Verordnung hinsichtlich der Modalitäten der Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt nach Artikel 67b Absatz 2 zu ergänzen.

Art. 68 UGV → Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Subsidiärer Rückgriff auf die gemeinsamen Grundsätze des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten.

Art. 69 UGV → Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen
Regelt die Verjährung von Gebührenforderungen.

Kosten und Vollstreckung

Art. 70 UGV → Kostenverteilung
Der Unterlegene im Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren trägt Kosten nach gesetzlichen Sätzen.

Art. 70a UGV → Festlegung von Höchstsätzen durch Durchführungsrechtsakte (Prüfverfahren)
Artikel 70a (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Kommission, Höchstsätze für notwendige Verfahrenskosten und für die dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 70 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten durch Durchf

Art. 71 UGV → Vollstreckung der Kostenentscheidung
Kostentitel können in jedem Mitgliedstaat vollstreckt werden.

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Art. 72 UGV → Register der Unionsgeschmacksmuster
Führung, Transparenz und Einsichtsmöglichkeiten, öffentliches Register.

Art. 73 UGV → Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Blatt für Unionsgeschmacksmuster und Amtsblatt des EUIPO.

Art. 73a UGV → Durchführungsrechtsakte zu regelmäßig erscheinenden Bekanntmachungen
Artikel 73a (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, die Einzelheiten zu regelmäßig erscheinenden Bekanntmachungen durch Durchführungsrechtsakte festzulegen.

Art. 74 UGV → Akteneinsicht
Jedermann kann nach Maßgabe der Vorschriften die Verfahrensakten einsehen.

Art. 74b UGV → Auskunft aus den Akten
Artikel 74b der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt dem Amt, auf Antrag Auskünfte aus Verfahrensakten zu erteilen, wobei die in Artikel 74 UGV vorgesehenen Beschränkungen zur Akteneinsicht zu beachten sind.

Art. 75 UGV → Verwaltungszusammenarbeit
Behördliche Unterstützung und Informationsaustausch auf Antrag.

Art. 75a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe
Artikel 75a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedsta

Art. 76 UGV → Austausch von Veröffentlichungen
Artikel 76 des GGV regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit des Amts, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Art. 77 UGV → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelungen zur Vertretung vor dem Amt, u.a. für Anmelder außerhalb des EWR.

Art. 78 UGV → Vertretung
Erlaubt Vertretung durch Rechtsanwälte und spezielle Berufsvertreter.

Art. 78a UGV → Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung
Artikel 78a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung im Bereich der Vertretung zu ergänzen.

Titel IX – Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Unionsgeschmacksmuster betreffen

Legt fest, welche Gerichte für Streitigkeiten zuständig sind, wie Verletzungsklagen und Nichtigkeitsverfahren geführt werden, wie die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht geregelt sind. Enthält umfassende Regelungen zur gerichtlichen Geltendmachung und Verteidigung von Geschmacksmustern.

Art. 79–94 UGV (auszugsweise):

Art. 79 UGV → Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Verweis auf EU-Regelungen zu internationaler und örtlicher Zuständigkeit.

Art. 80 UGV → Unionsgeschmacksmustergericht
Jeder Staat muss mindestens ein spezialisiertes Geschmacksmustergericht einrichten.

Art. 81 UGV → Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen.

Art. 82 UGV → Internationale Zuständigkeit
Bestimmt die internationale Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte.

Art. 83 UGV → Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Legt fest, für welche Gebiete die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts gilt.

Art. 84 UGV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters
Regelt Nichtigkeitsklagen und -widerklagen vor den Unionsgeschmacksmustergerichten.

Art. 85 UGV → Vermutung der Rechtsgültigkeit – Einreden
Bestimmt die Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Geschmacksmuster und mögliche Einreden.

Art. 86 UGV → Entscheidungen über die Nichtigkeit
Regelt die Wirkung von Nichtigkeitsentscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte.

Art. 87 UGV → Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Bestimmt die rechtlichen Folgen von Entscheidungen über die Gültigkeit von Unionsgeschmacksmustern.

Art. 88 UGV → Anwendbares Recht
Legt das auf Verletzungsklagen anwendbare Recht fest.

Art. 89 UGV → Sanktionen bei Verletzungsverfahren
Regelt die Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Verletzung von Unionsgeschmacksmustern.

Art. 90 UGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Einstweiliger Rechtsschutz auch unionsweit.

Art. 91 UGV → Aussetzung bei paralleler Nichtigkeitswiderklage oder Amtsverfahren
Art. 91 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unionsgeschmacksmustergericht ein Verfahren aussetzt, wenn die Rechtsgültigkeit des betroffenen Unionsgeschmacksmusters bereits anderweitig angegriffen ist.

Art. 92 UGV → Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel
<note> Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr.

Art. 93 UGV → Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsgeschmacksmustergerichte sind

Art. 94 UGV → Bindung des nationalen Gerichts
Artikel 94 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet nationale Gerichte, in Verfahren, die nicht unter Artikel 81 fallen, von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen; zugleich verweist die Norm auf die ents

Titel X – Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten

Regelt das Verhältnis des Unionsgeschmacksmusterrechts zu den nationalen Schutzrechten und der Möglichkeit paralleler Klagerechte.

Art. 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Zulässigkeit paralleler Klagen bei gleichzeitigem Schutz durch Unions- und nationale Geschmacksmuster.

Art. 96 UGV → Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
Legt fest, dass Unionsgeschmacksmuster zusätzlich zu nationalen Schutzrechten wie Urheberrecht oder Marken bestehen können.

Titel XI – Ergänzende Bestimmungen zum Amt

Regelt organisatorische und sprachliche Fragen, Veröffentlichung und Registerführung, Befugnisse des Direktors und das Verfahren nach dem deutschen/europäischen Ausschusswesen.

Art. 97 UGV → allgemeine_bestimmung
Erklärt die Unionsmarkenverordnung für ergänzend anwendbar, soweit die UGV keine Regelung enthält.

Art. 98 UGV → Verfahrenssprache
Regelt die zulässigen Verfahrenssprachen vor dem Amt (eine der fünf EU-Amtssprachen).

Art. 98a UGV → Festlegung von Übersetzungsbedarf und Übersetzungsstandards durch Durchführungsrechtsakte
Artikel 98a (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass die Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 109 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen werden.

Art. 99 UGV → Veröffentlichung und Eintragung
Bestimmt, welche Angaben im Register veröffentlicht und eingetragen werden.

Art. 100 UGV → zusaetzliche_befugnisse_des_praesidenten
Ermächtigt den Exekutivdirektor zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für bestimmte Verfahrensfragen.

Art. 101 UGV → Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats
<norm ref=„GGV.Art.101“> Artikel 101 GGV

Art. 102 UGV → Zuständigkeit
Regelt die allgemeinen Zuständigkeiten innerhalb des Amtes.

Art. 103 UGV → Prüfer
Bestimmt die Zuständigkeit und Befugnisse der Prüfer beim Amt.

Art. 104 UGV → Die Registerabteilung
Regelt Aufgaben und Zuständigkeit der Registerabteilung.

Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Bestimmt die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilungen für Nichtigkeitsverfahren.

Art. 105a UGV → Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds
Artikel 105a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermächtigt die Europäische Kommission, durch Durchführungsrechtsakte festzulegen, welche Arten von Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied (vgl.

Art. 106 UGV → Beschwerdekammern
Regelt die Zuständigkeit und Befugnisse der Beschwerdekammern.

Art. 106a UGV → Anwendung der Bestimmungen
Regelt die Anwendung der UGV-Bestimmungen auf internationale Anmeldungen nach dem Haager Abkommen.

UGV, Titel XIa Abschnitt 1 (Art. 106b–106f) → Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Union benannt ist \ Abschnittsübersicht zur internationalen Eintragung nach dem Haager Abkommen: Einreichung, Benennungsgebühren, Wirkung, Schutzverweigerung und Nichtigerklärung.

Art. 106b UGV → Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Bestimmt das Verfahren für internationale Geschmacksmusteranmeldungen über das Amt.

Art. 106c UGV → Benennungsgebühren
Regelt die Gebühren für die Benennung der Europäischen Union in internationalen Anmeldungen.

Art. 106d UGV → Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Bestimmt, dass internationale Eintragungen mit EU-Benennung wie Unionsgeschmacksmuster behandelt werden.

Art. 106e UGV → Schutzverweigerung
Regelt die Gründe und das Verfahren zur Verweigerung des Schutzes für internationale Eintragungen.

Art. 106f UGV → Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
Bestimmt die Nichtigerklärung internationaler Eintragungen in der Europäischen Union.

Art. 106g UGV → Erneuerungen
Regelt die Erneuerung internationaler Eintragungen mit EU-Wirkung.

Art. 107 UGV → Durchführungsverordnung
Artikel 107 des GGV regelt die Festlegung und Änderung der Durchführungsverordnung sowie der Gebührenordnung zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.

Art. 108 UGV → Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern
<norm ref=„GGV.Art.108“> Artikel 108 GGV

Titel XII – Schlussbestimmungen

Beinhaltet Inkrafttreten, Übergangs- und Bewertungsbestimmungen, den Gebühren-Anhang und eine Entsprechungstabelle.

Art. 109 UGV → Ausschussverfahren
Regelt Details zur Durchführung und Beratung der Verordnung.

Art. 110 UGV → Übergangsbestimmungen
Artikel 110 des GGV regelt die Übergangsbestimmungen für den Schutz von Mustern, die als Bauelemente komplexer Erzeugnisse verwendet werden.

Art. 110b UGV → Bewertung
Die Kommission evaluiert regelmäßig die Wirksamkeit der Verordnung.

Art. 111 UGV → Inkrafttreten
Regelt das Datum des Inkrafttretens und ab wann die Verordnung gilt.

Anhang → Gebührenverzeichnis
Enthält die abschließende Übersicht der an das Amt zu entrichtenden Gebühren.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

VO (EG) Nr. 6/2002 → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Fassung bis 30.04.2025)
Die Fassung vor der Reform durch die Verordnung (EU) 2024/2822 — maßgeblich für Sachverhalte bis zum 30. April 2025.

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