Das Unionsgeschmacksmuster ist die seit 01.05.2025 maßgebliche Terminologie für den unionsweit einheitlichen Geschmacksmusterschutz. Die bisherige Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde mit der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zur Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) abgelöst.
Artikel 1 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert den Begriff „Unionsgeschmacksmuster“, legt die Schutzformen (eingetragen/nicht eingetragen) fest und bestimmt den einheitlichen Charakter sowie die unionsweite Wirkung des Schutzes.
Artikel 1 (1) UGV → Begriffsbestimmung des Unionsgeschmacksmusters
Definiert, dass ein den Voraussetzungen der UGV entsprechendes Geschmacksmuster als „Unionsgeschmacksmuster“ bezeichnet wird.
Artikel 1 (2) UGV → Schutzformen des Unionsgeschmacksmusters
Stellt klar, dass Geschmacksmuster entweder als „nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster“ (durch Offenbarung) oder als „eingetragenes Unionsgeschmacksmuster“ (durch Eintragung) geschützt werden.
Artikel 1 (3) UGV → Einheitlicher Charakter und unionsweite Wirkung
Bestimmt den einheitlichen Charakter des Unionsgeschmacksmusters, seine einheitliche Wirkung sowie die unionsweite Geltung von Übertragung, Verzicht, Nichtigkeit und Unterlassung.
UGV, Titel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt Gegenstand und grundlegende Begriffsbestimmungen des Unionsgeschmacksmusters fest, einschließlich seiner einheitlichen Wirkung in der EU sowie der grundlegenden Schutzmodalitäten (eingetragenes und nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster).
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