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geschmacksmusterrecht:ggv:unionsgeschmacksmuster

Unionsgeschmacksmuster

Das Unionsgeschmacksmuster ist die seit 01.05.2025 maßgebliche Terminologie für den unionsweit einheitlichen Geschmacksmusterschutz. Die bisherige Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wurde mit der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zur Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) abgelöst.

Artikel 1 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert den Begriff „Unionsgeschmacksmuster“, legt die Schutzformen (eingetragen/nicht eingetragen) fest und bestimmt den einheitlichen Charakter sowie die unionsweite Wirkung des Schutzes.

Artikel 1 (1) UGV → gemeinschaftsgeschmacksmuster
Definiert, dass ein den Voraussetzungen der UGV entsprechendes Geschmacksmuster als „Unionsgeschmacksmuster“ bezeichnet wird.

Artikel 1 (2) UGV → eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster
Stellt klar, dass Geschmacksmuster entweder als „nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster“ (durch Offenbarung) oder als „eingetragenes Unionsgeschmacksmuster“ (durch Eintragung) geschützt werden.

Artikel 1 (3) UGV → einheitlichkeit_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters
Bestimmt den einheitlichen Charakter des Unionsgeschmacksmusters, seine einheitliche Wirkung sowie die unionsweite Geltung von Übertragung, Verzicht, Nichtigkeit und Unterlassung.

siehe auch

UGV, Titel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt Gegenstand und grundlegende Begriffsbestimmungen des Unionsgeschmacksmusters fest, einschließlich seiner einheitlichen Wirkung in der EU sowie der grundlegenden Schutzmodalitäten (eingetragenes und nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster).

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