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geschmacksmusterrecht:ggv:unberuehrtbleiben_unions-_und_nationalrechtlicher_schutzformen
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Unberührtbleiben unions- und nationalrechtlicher Schutzformen

Art. 96 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass die UGV Regelungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten zu anderen Schutzrechten und Rechtsgebieten, wie insbesondere nicht eingetragenen Mustern, Marken, Patenten, Gebrauchsmustern, Schriftbildern sowie zivilrechtlicher Haftung und unlauterem Wettbewerb, nicht verdrängt.

Art. 96 (1) UGV

Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Muster, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.

siehe auch

Art. 96 UGV → Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
Regelt das Zusammenspiel der UGV mit anderen Schutzrechten und ordnet die kumulative urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Unionsgeschmacksmustern an.

geschmacksmusterrecht/ggv/unberuehrtbleiben_unions-_und_nationalrechtlicher_schutzformen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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