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geschmacksmusterrecht:ggv:unberuecksichtigte_offenbarung

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geschmacksmusterrecht:ggv:unberuecksichtigte_offenbarung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Unberücksichtigte Offenbarung =======
 +
 +<note>
 +**Artikel 7 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Eine [[Offenbarung]] bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 [-> [[Neuheit]]] und 6 [-> [[Eigenart]]] unberücksichtigt, wenn ein [[Geschmacksmuster]], das als [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geschützt werden soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist:
 +
 +a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers, und
 +
 +b) während der zwölf Monate vor dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
 +</note>
 +
 +Art. 7 (1) GGeschmMV -> [[Offenbarung]] \\
 +Art. 7 (3) GGeschmMV ->  [[Offenbarung als Folge einer missbräuchlichen Handlung]]
 +
 +Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]