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geschmacksmusterrecht:ggv:unbefristete_aufbewahrung_elektronischer_akten:vernichtung_von_originalen
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Unbefristete Aufbewahrung elektronischer Akten; Vernichtung von Originalen

Artikel 74c (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass elektronische Akten oder deren Sicherungskopien unbefristet aufbewahrt werden und Originalschriftstücke nach einer vom Exekutivdirektor festgelegten Frist vernichtet werden.

Artikel 74c (2) UGV

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

siehe auch

Artikel 74c UGV → Aufbewahrung der Akten
Regelt die Führung, Form und Aufbewahrungsfristen der Akten beim Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/unbefristete_aufbewahrung_elektronischer_akten/vernichtung_von_originalen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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