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geschmacksmusterrecht:ggv:umsetzung_des_urteils_des_gerichtshofs
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Umsetzung des Urteils durch das Amt

Artikel 61 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen umzusetzen.

Artikel 61 (6) UGV

Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

Artikel 61 Abs. 6 des GGV bestimmt, dass das Amt die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

geschmacksmusterrecht/ggv/umsetzung_des_urteils_des_gerichtshofs.txt · Zuletzt geändert: von migration

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