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geschmacksmusterrecht:ggv:uebergang_der_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:uebergang_der_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
  
 +<note>
 +**Artikel 28 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Der __Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster__ unterliegt folgenden Bestimmungen:
 +
 +a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das [[Register]] eingetragen und bekannt gemacht.
 +
 +b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der [[Eintragung]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] verbunden sind, nicht geltend machen.
 +
 +c) Sind gegenüber dem [[Amt]] Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
 +
 +d) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 [-> [[Zustellung]]] der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen [[Vertretung|Vertreter]] zu richten.
 +</note>
 +
 +Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]