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— | geschmacksmusterrecht:ggv:uebergang_der_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====== | ||
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+ | **Artikel 28 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Der __Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster__ unterliegt folgenden Bestimmungen: | ||
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+ | a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das [[Register]] eingetragen und bekannt gemacht. | ||
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+ | b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der [[Eintragung]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] verbunden sind, nicht geltend machen. | ||
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+ | c) Sind gegenüber dem [[Amt]] Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden. | ||
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+ | d) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 [-> [[Zustellung]]] der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen [[Vertretung|Vertreter]] zu richten. | ||
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+ | Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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