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geschmacksmusterrecht:ggv:sichtbarkeit_und_eigenart_bei_bauelementen_komplexer_erzeugnisse

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Sichtbarkeit und Eigenart bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse

Artikel 4 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) konkretisiert die Schutzvoraussetzungen für Geschmacksmuster, die als Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses genutzt oder in dieses eingefügt werden: Entscheidend sind die Sichtbarkeit des Bauelements bei bestimmungsgemäßer Verwendung und dass die sichtbaren Merkmale selbst neu sind und Eigenart haben.

Art. 4 (2) UGV

Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:

a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und

b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

siehe auch

Art. 4 UGV → Schutzvoraussetzungen
Überblick über die materiellen Schutzvoraussetzungen, einschließlich besonderer Regeln für Bauelemente komplexer Erzeugnisse und der Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.

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