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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters

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 +====== Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ======
  
 +<note>
 +**Artikel 11 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ein [[Geschmacksmuster]], das die im 1. Abschnitt [-> [[Schutzvoraussetzungen]]] genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] für eine Frist von __drei Jahren__ geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
 +</note>
 +
 +Artikel 11 (2) GGeschmMV -> [[Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters]] \\
 +
 +Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) -> [[Umfang und Dauer des Schutzes]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der
 +Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]