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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters

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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ======
  
 +<note>
 +**Artikel 12 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Nach [[Eintragung]] durch das [[Amt]] wird ein [[Geschmacksmuster]], das die im 1. Abschnitt [-> [[Schutzvoraussetzungen]]] genannten Voraussetzungen erfuellt, für einen Zeitraum von __fünf Jahren__, beginnend mit dem [[Anmeldetag]] durch ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen.
 +</note>
 +
 +Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) -> [[Umfang und Dauer des Schutzes]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/schutzdauer_des_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1