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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters
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Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.
Artikel 12 GGV

Nach Eintragung durch das Amt wird ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt [→ Schutzvoraussetzungen] genannten Voraussetzungen erfuellt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen.

Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/schutzdauer_des_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von migration

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