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geschmacksmusterrecht:ggv:schutz_bei_neuheit_und_eigenart

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Schutz bei Neuheit und Eigenart

Artikel 4 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass ein Geschmacksmuster nur dann durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt wird, wenn es sowohl neu ist als auch Eigenart hat.

Art. 4 (1) UGV

Ein Geschmacksmuster wird durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.

siehe auch

Art. 4 UGV → Schutzvoraussetzungen
Überblick über die materiellen Schutzvoraussetzungen, einschließlich besonderer Regeln für Bauelemente komplexer Erzeugnisse und der Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.

geschmacksmusterrecht/ggv/schutz_bei_neuheit_und_eigenart.txt · Zuletzt geändert: von mfreund