Artikel 4 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass ein Geschmacksmuster nur dann durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt wird, wenn es sowohl neu ist als auch Eigenart hat.
Ein Geschmacksmuster wird durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
Art. 4 UGV → Schutzvoraussetzungen
Überblick über die materiellen Schutzvoraussetzungen, einschließlich besonderer Regeln für Bauelemente komplexer Erzeugnisse und der Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de