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+ | ====== Schriftliche Verfahren ====== | ||
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+ | **Artikel 81 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Unbeschadet des Artikels 98 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] und sofern die [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegende Verordnung]] nichts anderes vorsieht, kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem [[Amt]] jede Sprache des Amtes benutzen. | ||
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+ | Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, | ||
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+ | Ist der Anmelder eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] der einzige Beteiligte an einem [[Verfahren vor dem Amt]] und ist die für die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die [[Übersetzung]] auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden. | ||
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+ | **Artikel 81 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Sofern die [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegende Verordnung]] nichts anderes vorsieht, können Schriftstücke, | ||
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+ | Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das [[Amt]] verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Übersetzung in diese Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in eine der Sprachen des Amtes nachgereicht wird. | ||
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+ | Art. 80 - 84 DV GGeschmMV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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