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geschmacksmusterrecht:ggv:schriftliche_und_andere_uebermittlungen

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geschmacksmusterrecht:ggv:schriftliche_und_andere_uebermittlungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Schriftliche und andere Übermittlungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 65 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Anmeldungen eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] vorgesehenen Anträge und Mitteilungen dem [[Amt]] wie folgt zu übermitteln:
 +
 +a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;
 +
 +b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Artikel 66 [-> [[Übermittlung durch Fernkopierer]]] oder
 +
 +c) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Artikel 67 [-> [[Übermittlung auf elektronischem Wege]]].
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 65 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Reicht der Anmelder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] eine Probe des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] ein, müssen die Anmeldung und die Probe dem [[Amt]] in einer einzigen Sendung und in der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegten Weise übermittelt werden. Werden die Anmeldung und die Probe, oder im Falle einer [[Sammelanmeldung]], die Proben dem Amt nicht in einer einzigen Sendung übermittelt, so erkennt das Amt erst dann einen [[Anmeldetag]] zu, wenn alle in Artikel 10 Absatz 1 [-> [[Schutzumfang]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] genannten Unterlagen eingegangen sind.
 +</note>
 +
 +Art. 65 - 68 DV GGeschmMV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/schriftliche_und_andere_uebermittlungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1