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— | geschmacksmusterrecht:ggv:sanktionen_bei_verletzungsverfahren [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Sanktionen bei Verletzungsverfahren ====== | ||
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+ | **Artikel 89 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Stellt ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, | ||
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+ | a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen; | ||
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+ | b) Anordnung, die nachgeahmten [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] zu beschlagnahmen; | ||
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+ | c) Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, | ||
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+ | d) Anordnungen, | ||
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+ | **Artikel 89 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Das [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, | ||
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+ | Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ | ||
+ | Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\ | ||
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+ | Die Beurteilung der Schadensersatzansprüche der im Inland begangenen Verletzungen der Klagemuster richtet sich nach deutschem Recht. | ||
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+ | Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 lit. a bis c GGV angeführten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines internationalen Privatrechts, | ||
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+ | Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft - hier die Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-ordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Maßgeblich für in Deutschland begangene Rechtsverletzungen ist danach deutsches Recht.((BGH, | ||
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+ | Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-II-VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüche im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zu-vor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen; m.V.a. BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 22 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; | ||
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+ | Die Klägerin kann dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG Schadensersatz aufgrund von Rechtsverletzun-gen, | ||
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+ | Das deutsche Geschmacksmusterrecht enthält allerdings - anders als das Markengesetz, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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