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— | geschmacksmusterrecht:ggv:sammelanmeldungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Sammelanmeldungen ====== | ||
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+ | **Artikel 37 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Mehrere [[Geschmacksmuster]] können in einer __Sammelanmeldung__ für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, | ||
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+ | **Artikel 37 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Für die Sammelanmeldung ist neben den in Artikel 36 Absatz 4 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche [[Geschmacksmuster]]. | ||
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+ | **Artikel 37 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der [[Durchführungsverordnung]] entsprechen. | ||
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+ | **Artikel 37 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] können für die Zwecke [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] unabhängig voneinander behandelt werden. Sie können insbesondere unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer [[Zwangsvollstreckung]], | ||
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+ | Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ | ||
+ | Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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