Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:sammelanmeldungen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:sammelanmeldungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Sammelanmeldungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 37 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Mehrere [[Geschmacksmuster]] können in einer __Sammelanmeldung__ für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, dass alle [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen [[Klassifikation]] für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 37 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Für die Sammelanmeldung ist neben den in Artikel 36 Absatz 4 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche [[Geschmacksmuster]].
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 37 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der [[Durchführungsverordnung]] entsprechen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 37 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] können für die Zwecke [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] unabhängig voneinander behandelt werden. Sie können insbesondere unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer [[Zwangsvollstreckung]], eines [[Insolvenzverfahren|Insolvenzverfahrens]] oder eines [[Verzicht|Verzichts]], einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] sein, sowie für nichtig erklärt werden. Die Aufteilung einer Sammelanmeldung oder einer Sammeleintragung in gesonderte Anmeldungen oder [[Eintragung|Eintragungen]] ist nur unter den in der [[Durchführungsverordnung]] aufgeführten Bedingungen zulässig.
 +</note>
 +
 +Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\
 +Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]