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geschmacksmusterrecht:ggv:sammelanmeldung

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Sammelanmeldung

Artikel 2 (1) DV GGeschmMV

Eine Anmeldung kann eine Sammelanmeldung sein, in der mehrere Geschmacksmuster zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden.

Artikel 2 (2) DV GGeschmMV

Werden mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und handelt es sich nicht um Verzierungen und gehören die Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der Locarno-Klassifikation an, so muss die Sammelanmeldung geteilt werden.

Artikel 2 (3) DV GGeschmMV

Für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster muss der Anmelder die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 und die Angabe des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, vorlegen.

Artikel 2 (4) DV GGeschmMV

Der Anmelder muss die in der Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster fortlaufend in arabischen Ziffern nummerieren.

Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/sammelanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1