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geschmacksmusterrecht:ggv:ruecknahme_oder_berichtigung_der_anmeldung

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geschmacksmusterrecht:ggv:ruecknahme_oder_berichtigung_der_anmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 12 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Anmelder kann eine Anmeldung zum [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] oder, im Falle einer [[Sammelanmeldung]], einzelne in der Anmeldung enthaltene [[Geschmacksmuster]], jederzeit zurücknehmen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 12 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] dadurch nicht verändert wird.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 12 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:
 +
 +a) das Aktenzeichen der Anmeldung,
 +
 +b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),
 +
 +c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e),
 +
 +d) die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 12 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 12 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 12 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.
 +</note>
 +
 +Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/ruecknahme_oder_berichtigung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1