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geschmacksmusterrecht:ggv:registerzugang_bei_aufgeschobener_bekanntmachung
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Registerzugang bei aufgeschobener Bekanntmachung

Artikel 74 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) begrenzt bei aufgeschobener Bekanntmachung den Registerzugang für Dritte auf bestimmte Basisangaben und beschränkt entsprechend den Inhalt von Registerauszügen.

Artikel 74 (5) UGV

(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.

siehe auch

Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.

geschmacksmusterrecht/ggv/registerzugang_bei_aufgeschobener_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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