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geschmacksmusterrecht:ggv:rechtsuebergang

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geschmacksmusterrecht:ggv:rechtsuebergang [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Rechtsübergang ======
  
 +<note>
 +**Artikel 23 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Antrag auf Eintragung eines __Rechtsübergangs__ gemäß Artikel 28 [-> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] muss folgende Angaben enthalten:
 +
 +a) die Nummer der [[Eintragung]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]];
 +
 +b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]];
 +
 +c) die [[Eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Geschmacksmuster]] einer [[Sammeleintragung]], auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Geschmacksmuster Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
 +
 +d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] enthalten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das [[Amt]] dies dem Antragsteller mit.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Als Nachweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] reicht aus, dass
 +
 +a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist;
 +
 +b) dem Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung beigefügt wird, die besagt, dass der eingetragene Inhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt; oder
 +
 +c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder eine Urkunde über den Rechtsübergang beigefügt ist, das vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller den Mangel mit.
 +
 +Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Für mehrere [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in allen Fällen dieselbe Person sind.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rechtsübergang von Anmeldungen [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]. Der Rechtsübergang wird in der vom [[Amt]] geführten Anmeldungsakte eingetragen.
 +</note>
 +
 +Art. 23 - 26 DV GGeschmMV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1