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geschmacksmusterrecht:ggv:rechtliches_gehoer_vor_zurueckweisung:ruecknahme_aenderung_oder_stellungnahme
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Rechtliches Gehör vor Zurückweisung: Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme

Artikel 47 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt sicher, dass eine Zurückweisung erst erfolgen darf, nachdem der Anmelder Gelegenheit zur Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme erhalten hat.

Artikel 47 (2) UGV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

siehe auch

Artikel 47 UGV → Eintragungshindernisse
Regelt die materiellen Eintragungshindernisse und das Erfordernis des rechtlichen Gehörs vor einer Zurückweisung.

geschmacksmusterrecht/ggv/rechtliches_gehoer_vor_zurueckweisung/ruecknahme_aenderung_oder_stellungnahme.txt · Zuletzt geändert: von migration

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