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geschmacksmusterrecht:ggv:rechte_aus_dem_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:rechte_aus_dem_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
  
 +
 +<note>
 +**Artikel 19 (2) S. 1 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer [[Nachahmung]] des geschützten Musters ist. 
 +</note>
 +
 +Artikel 19 (2) S. 2 GGeschmMV -> [[Nachahmung]]
 +
 +Artikel 19 (1) GGeschmMV -> [[Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Artikel 19 (3) GGeschmMV -> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung]] \\
 +
 +Art. 19 - 23 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 4) -> [[Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGeschmMV sind die Inhaberschaft am nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dass das angegriffene Muster den Schutzbereich des Klagemusters nach Art. 10 GGeschmMV [-> [[Schutzumfang]]] verletzte sowie dass eine [[Nachahmung]] des Klagemusters vorliegt und der Anspruch bei Klageerhebung weder verjährt noch verwirkt war.((vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +
 +Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
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 +Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
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 +Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
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 +Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/rechte_aus_dem_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1