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geschmacksmusterrecht:ggv:recht_des_entwerfers_auf_nennung

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geschmacksmusterrecht:ggv:recht_des_entwerfers_auf_nennung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Recht des Entwerfers auf Nennung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 18 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] das Recht, vor dem [[Amt]] und im [[Register]] als Entwerfer genannt zu werden. Ist das [[Geschmacksmuster]] das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten.
 +</note>
 +
 +Art. 14 - 18 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]