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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_und_entscheidung_der_beschwerdekammer
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Entscheidung der Beschwerdekammer und Remittierung

Artikel 60 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass die Beschwerdekammer nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheidet und entweder selbst im Rahmen der Zuständigkeit der angefochtenen Dienststelle tätig wird oder die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an diese zurückverweist.

Artikel 60 (1) UGV

Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an diese Dienststelle zurück.

Artikel 60 Abs. 1 des GGV legt fest, dass die Beschwerdekammer nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheidet. Sie kann entweder selbst tätig werden oder die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Dienststelle zurückverweisen.

siehe auch

Artikel 60 UGV → Entscheidung über die Beschwerde
Überblick über Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdekammern, Bindungswirkung bei Zurückverweisung und Wirksamwerden der Entscheidungen. Artikel 60 GGV → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidungsfindung der Beschwerdekammer bei Beschwerden.

geschmacksmusterrecht/ggv/pruefung_und_entscheidung_der_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: von migration

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