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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_des_antrags

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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_des_antrags [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Prüfung des Antrags ======
  
 +<note>
 +**Artikel 53 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Gelangt das [[Amt]] zu dem Ergebnis, dass der [[Antrag auf Nichtigerklärung]] zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten [[Nichtigkeitsgründe]] der Aufrechterhaltung des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] entgegenstehen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 53 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei der __Prüfung des Antrags__, die nach Maßgabe der [[Durchführungsverordnung]] durchzuführen ist, fordert das [[Amt]] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 53 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Entscheidung, durch die das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] für nichtig erklärt wird, wird in das [[Register]] eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
 +</note>
 +
 +Art. 51 - 54 GGeschmMV (Titel VI) -> [[Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/pruefung_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1