Artikel 53 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die behördliche Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters: Nach der Zulässigkeitsprüfung beurteilt das Amt die Nichtigkeitsgründe nach Artikel 25 UGV, führt ein kontradiktorisches Verfahren nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durch und trägt eine rechtskräftige Nichtigerklärung in das Register ein.
Artikel 53 (1) UGV → Zulässigkeit und materielle Prüfung der Nichtigkeitsgründe
Das Amt prüft nach Feststellung der Zulässigkeit, ob die in Artikel 25 UGV genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.
Artikel 53 (2) UGV → Beteiligtenanhörung und Fristsetzung nach Durchführungsverordnung
Das Amt hört die Beteiligten an und setzt dafür geeignete Fristen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung.
Artikel 53 (3) UGV → Eintragung der rechtskräftigen Nichtigerklärung
Eine Entscheidung über die Nichtigerklärung wird nach Eintritt der Rechtskraft in das Register eingetragen.
(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
(3) Die Entscheidung, durch die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
UGV, Titel V → Verzicht und Nichtigerklärung
Regelt Verzicht und Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Antragsvoraussetzungen, Prüfung durch das Amt, Beteiligtenanhörung, Wirkungen der Nichtigerklärung und Registereintragung.
Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen.
Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Die Entscheidung, durch die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) → Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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