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Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, wenn die Anmeldung Folgendes nicht enthält:
a) einen Antrag auf Eintragung des Musters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) [→ Wiedergabe des Geschmacksmusters] oder, gegebenenfalls, eine Probe.
Werden die in Absatz 1 bezeichneten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel behoben sind.
Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.
Das Amt fordert den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen, falls die Prüfung trotz Zuerkennung eines Anmeldetages ergibt, dass
a) die Erfordernisse der Artikel 1, 2, 4 und 5 oder die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder der vorliegenden Verordnung [→ Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] festgelegten Formerfordernisse für die Anmeldung nicht erfüllt sind;
b) die gemäß Artikel 6 Absatz 1 [→ Anmeldegebühren] in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54.) zu zahlenden Gebühren nicht in voller Höhe beim Amt eingegangen sind;
c) im Fall der Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 8 [→ Inanspruchnahme der Priorität] und 9 [→ Ausstellungspriorität] entweder in der Anmeldung oder innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der genannten Artikel nicht erfüllt sind, oder
d) im Fall einer Sammelanmeldung die Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, unterschiedlichen Klassen der Locarno-Klassifikation angehören.
Das Amt fordert den Anmelder insbesondere auf, die Gebühren innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) [→ Durchführungsverordnung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 zu entrichten.
Im Falle eines Mangels gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d) fordert das Amt den Anmelder auf, die Sammelanmeldung so zu teilen, dass die Erfordernisse von Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind. Es fordert den Anmelder auch auf, die Gebühren für alle Anmeldungen, die sich aus der Teilung der Sammelanmeldung ergeben, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu entrichten.
Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Teilung innerhalb der festgelegten Frist nach, so gilt als Anmeldetag der sich daraus ergebenden Anmeldung oder Anmeldungen der für die ursprüngliche Sammelanmeldung zuerkannte Anmeldetag.
Werden die in Absatz 3 Buchstaben a) und d) bezeichneten Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
Werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu zahlenden Gebühren nicht fristgemäß entrichtet, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
Werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder d) [→ Anmeldegebühren] zu zahlende zusätzliche Gebühren für Sammelanmeldungen nicht fristgemäß und in voller Höhe entrichtet, so weist das Amt die Anmeldung für alle Geschmacksmuster zurück, die durch die entrichteten Gebühren nicht abgedeckt sind.
Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung gemäß Artikel 2 Absatz 4. Das Amt weist die Anmeldung für alle Geschmacksmuster zurück, für die die zusätzlichen Gebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden sind.
Werden die in Absatz 3 Buchstabe c) genannten Mängel nicht fristgemäß behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
Wird ein Mangel gemäß Absatz 3 nicht fristgemäß behoben und betrifft er nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung oder den Prioritätsanspruch nur für diese Geschmacksmuster zurück.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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