Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 45 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die formale Prüfung durch das Amt (EUIPO) bei der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters. Er bestimmt die zu prüfenden Anforderungen (einschließlich Anmeldetag, Sammelanmeldungen und Aufschiebung der Bekanntmachung), die Fristen zur Mängelbeseitigung und Nachzahlung sowie die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung, einschließlich Teilzurückweisung und Erlöschen des Prioritätsanspruchs.
Artikel 45 (1) UGV → Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse
Legt fest, dass das Amt prüft, ob die Anmeldung die Anforderungen des Artikels 38 zur Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt.
Artikel 45 (2) UGV → Prüfung weiterer Formerfordernisse und Gebühren (inkl. Sammelanmeldung und Aufschiebung)
Bestimmt die Prüfung der Anforderungen aus Artikel 36 Absätze 2, 3 und 5, ggf. der Artikel 37 Absätze 1–3 bei Sammelanmeldungen sowie die fristgerechte Zahlung zusätzlicher Gebühren für die Aufschiebung der Bekanntmachung.
Artikel 45 (3) UGV → Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Nachzahlung
Regelt die Frist von zwei Monaten zur Behebung festgestellter Mängel oder Nachholung ausstehender Zahlungen.
Artikel 45 (4) UGV → Rechtsfolgen bei Mängeln der Anforderungen nach Absatz 1; Anmeldetag
Bestimmt die Nichtbehandlung als UGM-Anmeldung bei Nichterfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 und die Festlegung des Anmeldetags bei nachträglicher Behebung.
Artikel 45 (5) UGV → Zurückweisung bei Nichterfüllung von Absatz 2 Buchst. a und b
Anordnung der Zurückweisung der Anmeldung, wenn Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht erfüllt werden.
Artikel 45 (6) UGV → Teilzurückweisung bei Nichterfüllung von Absatz 2 Buchst. c in Sammelanmeldungen
Teilzurückweisung in Bezug auf zusätzliche Geschmacksmuster bei fehlender Zahlung der zusätzlichen Aufschiebungsgebühren; Priorisierung nach Nummerierung, wenn unklar.
Artikel 45 (7) UGV → Erlöschen des Prioritätsanspruchs
Stellt klar, dass der Prioritätsanspruch erlischt, wenn die Anforderungen zur Inanspruchnahme der Priorität nicht erfüllt werden.
(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 38 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
(2) Das Amt prüft, ob a) die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters den in Artikel 36 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt; b) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 36 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde; c) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 37 Absatz 2 enthaltene Geschmacksmuster innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.
(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Geschmacksmuster zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Geschmacksmuster gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
UGV, Titel IV → Eintragung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren, einschließlich inhaltlicher und formaler Anforderungen, Priorität und Ausstellungspriorität, Gebühren, Prüfung, Bekanntmachung und Eintragung, auch für Sammelanmeldungen und aufgeschobene Bekanntmachungen.
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